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extremistische Szenen“ vermittelt, die AfD und damit auch der bayerische Landesverband der Partei sei Teil dieser extremistischen Szene. Die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Auslegung, ein durchschnittlich verständiger Leser würde die Aussage so verstehen, dass eine Beobachtung dahingehend stattfinden soll, inwieweit der
Antragsteller ein Teil dieser Szene ist, ist nach Auffassung des Senats eher fernliegend.
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Eine Veranlassung dafür, auf den Antrag des Antragstellers hin insoweit nach § 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 890 ZPO (zur Unanwendbarkeit des § 172 VwGO bei
Vollstreckung gegen die öffentliche Hand in allen Fällen des Unterlassens vgl. Kraft in
Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 172 Rn. 2 m.w.N.) ein Ordnungsgeld anzudrohen,
sieht der Senat mangels diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers nicht. Es bestehen unabhängig von der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Senats und der Bindung des Antragsgegners an Gesetz und Recht (Art.
20 Abs. 3 GG) keine Anhaltspunkte dafür und es ist für den Senat auch sonst nicht
ersichtlich, dass der Antragsgegner der ihm insoweit durch den Senat auferlegten Unterlassungsverpflichtung nicht umgehend nach Bekanntgabe dieser Entscheidung
nachkommen wird (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.11.2021 – 1 S 121/21 – juris Rn. 28).
Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner im bisherigen verwaltungsgerichtlichen
Verfahren der ihm durch Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 auferlegten Verpflichtung, bis zu dessen Entscheidung
über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig keine nachrichtendienstlichen Mittel im Sinne von Art. 8 BayVSG und Art. 9 bis Art. 19a BayVSG a.F.
anzuwenden, offensichtlich nachgekommen ist und dagegen keine Beschwerde eingelegt hat.
161
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der
Antragsgegner unter Berücksichtigung sämtlicher Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nur zu einem unbedeutenden Rest unterliegt.
162
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1,
§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Bei der Bemessung
des Streitwerts der Anträge zu 1. a) und b), 2. und 3. hat sich der Senat bezüglich der
Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht an der Höhe der jeweils beantragten
maximalen Ordnungsgeldhöhe (§ 52 Abs. 1 GKG) orientiert (so VG Köln, U.v. 8.3.2022
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