- 21 - nachrichtendienstlicher Mittel) geht, sondern dass (auch) nachrichtendienstliche Mittel unzulässig und damit zu unterlassen sind, weil „die (Mindest-)Voraussetzungen (tatsächliche Anhaltspunkte) gerade nicht hinreichend vorliegen“ (S. 26 der Beschwerdebegründung). Dieses (zulässige) Rechtsschutzbegehren korrespondiert mit der gesetzlichen Systematik, wonach ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 8 BayVSG n.F. bei fehlender Anwendbarkeit der Spezialbefugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG n.F. möglich ist, und bei dessen Anwendung die Mindestvoraussetzung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit (s. auch Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F.) vorliegen muss (vgl. dazu: Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 5 Rn. 11 ff.). 63 Nach alledem kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz insoweit, als die Mindestvoraussetzung für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F. – eine beobachtungsbedürftige Bestrebung oder Tätigkeit – in Streit steht, nicht verneint werden. 64 Im Übrigen, d.h. wenn es (auch) um den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den speziellen Befugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG n.F. ginge, wäre das für Begehren um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse dagegen zu verneinen, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung mittels Einsatzes solcher nachrichtendienstlicher Mittel nach ihrem konkreten Inhalt und ihren jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen auch aktuell, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, nicht soweit bestimmt oder zumindest absehbar ist, dass eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch die Gerichte möglich wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 10 ZB 15.1085 – juris Rn. 6 m.w. Rspr-nachweis). 65 2. Die auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung (des Antragstellers) sowie Unterlassung der Berichterstattung in Form der (konkreten) Presseerklärung vom 8. September 2022 (jedoch begrenzt auf die dort beanstandeten Formulierungen) gerichteten Rechtsschutzbegehren sind nach Maßgabe der oben (unter 1.) dargelegten Grundsätze zulässig.

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