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BGH, Urteil vom 29.01.1970 – IX ZR 215/68OLG Stuttgart25.07.1968
BeckRS 1970, 31385577
BGH, Urteil vom 29.01.1970 – IX ZR 215/68OLG Stuttgart25.07.1968
Titel:
BGH: Urteil vom 29.01.1970 - IX ZR 215/68
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 29. Januar 1970
Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 4. Dezember 1969 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 25. Juli 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, die Klägerin zu 2) die Tochter des zum 18. November 1936 für
tot erklärten Dr. Max H.. Dieser wanderte im Juli 1935 wegen der nationalsozialistischen
Judenverfolgung von St. nach B. aus. Dort heiratete er die 1897 geborene Klägerin zu 1), die
ebenfalls jüdischer Herkunft ist. Beide besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach den Angaben der Klägerin zu 1) erscheinen am 18. November 1936 in der Wohnung der
Eheleute in B. zwei in Zivil gekleidete Angehörige der rotspanischen Polizei. Diese nahmen Dr. H. in
ihrem Auto mit, um ihn zu den Aussagen eines Reisenden zu vernehmen, der bei derselben Firma
beschäftigt war wie ihr Ehemann. Über sein weiteres Schicksal sei nichts bekannt.
Die Klägerinnen haben 1955 Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach Dr. Max H.
gestellt. Dieser Antrag ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 1958
rechtskräftig abgelehnt worden. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 7. Januar 1959 die
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