16. 1. $261 StPO: Zur freien Beweiswürdigung. 2. $1 Abs. 1 Ziff. 3, $2 WStıVO: Bei Kompensationsgeschäften nr ist eine Verurteilung nach $ 1 WSı VO dann gerechtfertigt, wenn ein Beiseiteschaffen größerer Mengen Nahrungsmittel vorliegt, durch das die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird. 2. Strafsenat. Urteil vom 25. Mai 1950 — 2 Zst. 12/50 — Der Angeklagte ist Müllermeister. Bei einer am 3. März 1949 durchgeführten Überprüfung der Mühle stellte die Prüfungskommission einen Mehrbestand von 82 dz Getreide fest, den der Angeklagte entgegen den bestehenden Vorschriften der Wirtschaftsbehörde nicht gemeldet hatte. Außerdem nahm der Angeklagte mehrere Tauschgeschäfte mit Mehl vor, so erwarb er einen Lastkraftwagen, ein Leichtmotorrad und drei Teppiche gegen die Hingabe von Mehl. An Handwerker gab er für Sach- und Arbeitsleistungen ebenfalls Mehl ab. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit damit begründet, es könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er . sich im Unklaren darüber gewesen sei, ob diese Mehrbestände zu mel- allen Be- den seien oder nicht, und daß ihm daher eine vorsätzliche Verheimlichung nicht nachgewiesen werden könne. Diese Beweiswürdigung ist unzureichend. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in 8261 StPO zum Ausdruck kommt, hat der Richter zwar über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, nämlich frei von weisregeln, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung seine Entscheidung zu treffen, insbesondere obliegt es ihm, nach freier Überzeu: gung zu entscheiden, welchen Glauben die Einlassungen des Angeklagten verdienen, er bleibt aber gebunden an das im Strafprozeß herrschende Prinzip der materiellen Wahrheit. Zu deren Ermittlung ist es erforderlich, daß die Erfahrungen des täglichen Lebens nicht unberücksichtigt gelassen werden. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer diese Erfahrungen nicht genügend berücksichtigt, denn es kann nicht angenommen werden, daß sich ein Müllermeister über die Bewirtschaftung auch sogenannter „Überbestände* an Getreide nicht klar gewesen ist. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten unterstellen wollte, daß in den Jahren 1946 und 1947 noch Unklarheiten darüber bestanden hätten, ob auch Nahrungsmittel, 208 die von den Wirtschaftsbehörden noch nicht erfaßt waren, .

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