z. B. Lebensmittel, die zum Ausgleich von Schwundmengen zunächst
zugeteilt waren, aber nicht als Schwund abgingen, und sogenannte
„Überbestände“, die entweder durch sorgfältige Bewirtschaftung erspart
wurden oder wie bei Getreide durch bessere Ausmahlung anfielen, als
bewirtschaftet galten, so ist zu berücksichtigen, daß der Getreidemehrbestand beim Angeklagten erst im März 1949 von der Prüfungskommission festgestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war bereits durch
Rechtsprechung und durch aufklärende Artikel in Presse und Fachzeitschriften geklärt, inwieweit Nahrungsmittel der Bewirtschaftung unterliegen. Sollten dennoch irgendwelche Zweifel bei dem Angeklagten besianden haben, so war von ihm, der als Gewerbetreibender eine ver"antwortliche Stellung im Wirtschaftsleben hatte, die ihm besondere
Pflichten
auferlegte,
zu
erwarten,
daß
er
die
zuständige
Behörde
um
Auskunft gebeten hätte. Die Tatsache, daß der Angeklagte dies nicht
getan hat, schließt die Vermutung in sich, daß er sich keine Gewißheit
über die Bewirtschaftung und die sich daraus für ihn ergebende Meldepflicht verschaffen wollte und darüber hinaus die sich aus der Unterlassung der Meldepflicht ergebenden Folgen in Kauf nalım. Der dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und die von der
Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung bieten dem Senat
nicht die Möglichkeit, mit Gewißheit festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Strafkammer wird sich daher in der erneuten
Hauptverhandlung, falls sie nicht schon aus anderen Gründen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten bejaht, über diese Frage Klarheit
verschaffen müssen. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns
begegnet keinen Bedenken, wenn die Strafkammer feststellt, daß der
Angeklagte diese Meldepflicht zwar nur für möglich hielt, es aber in
Kauf nahm, daß er durch die Nichtmeldung die Tatbestände des Art.I
des KRG Nr.50 und des $ 1 Abs.1 Ziff. 3 WStVO verwirktlichte und damit
gegen das Gesetz verstieß.
Wegen der von der Strafkammer als selbständige Handlung gewürdigten Kompensationsgeschäfte wird der Angeklagte nicht nur aus $ 2
WStVO,
sondern
auch
aus
$1
Abs.1
Ziff.3
WStVO
zu verurteilen
sein.
Eine Verurteilung gemäß $1 WStVO ist dann gerechtfertigt, wenn ein
Beiseiteschaffen von größeren Mengen Mehl entgegen dem ordnungsmüßigen Wirtschaftsablauf vorliegt, durch das die Durchführung der
Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird.
Die Strafkammer wird deshalb in der erneuten Verhandlung zunächst
einmal die tatsächlichen Feststellungen bezüglich der Menge des zu
Tauschzwecken verwendeten Mehles ergänzen müssen, um unter Berücksichtigung des oben Gesagten die rechtliche Würdigung vornehmen zu
können,
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