Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Mei- nungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 <347>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32). Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichti- gen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene wahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>; 16 114, 339 <348>; ge- 152, 152 <185 Rn. 76 f.>; stRspr). Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BGHZ 45, 296 <307 f.>; 50, 133 <143 f.>; 73, 120 <124>; BVerfGE zwischen 114, 339 <348>). In Fällen der vorliegenden Art ist eine Abwägung der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung ei- nerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen. Im Zuge der Abwägung sind die grundrechtlichen Vorga- ben zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhän- gigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 114, 339 <348>). Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des 17 Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens beeinträchtigt. Maßgeblich ßRernden sondern noch das der Sinn, verständigen für die Deutung subjektive den sie nach ist weder die subjektive Absicht der sich Äu- Verständnis dem Durchschnittspublikums des Verständnis hat (vgl. von eines der Äußerung Betroffenen, unvoreingenommenen BVerfGE 93, 266 <295>; 114, und 339 <348>). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>; 114, 339 <348>). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen ist Inhalt auszugehen (vgl. BVerfGE c) Diesen Erfordernissen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht in hinrei- 114, 339 <348>). chendem Maße gerecht. Sie verkennen im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen der Äußerung 93, 266 <295>; Anforderungen ausgeht BVerfG, und Kontext genügenden und Sinnermittlung, Begleitumstände die vom Wortlaut berücksichtigt (BVerfGE Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. De- zember 2016 - 1 BvR 1081/15 -, Rn. 21). Weiter verkennen sie im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf, die bei 6/10 18

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