sei,
bis zu einem
engen
Judenhass sei. Danach
Verständnis,
wonach
Antisemitismus
könne als Antisemit angesehen
Würde von Menschen jüdischer Abstammung
Gedankengut
grob verletze
und
gleichbedeutend
mit
werden, wer die personale
durch nationalsozialistisch fundiertes
möglicherweise
in diesem
Sinne
handlungsbereit
sei.
Bei der Abwägung
zu berücksichtigen,
der betroffenen
dass dem
Interessen sei zudem
entscheidungserheblich
Werturteil der Beschwerdeführerin
ein tatsächlich
un-
richtiger Äußerungsgehalt zu Grunde liege. Zwar seien im Meinungskampf auch starke
Formulierungen
hinzunehmen.
Maßgeblich
sei aber,
ob die
in den
Werturteilen
enthaltenen Tatsachenbehauptungen zuträfen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt seien. Enthalte die Meinungsäußerung
Tatsachenkern,
erhaltung
einen falschen oder bewusst unwahren
trete das Recht der Meinungsfreiheit zurück.
und
Weiterverbreitung
unwahrer,
Denn
herabsetzender
an der Aufrecht-
Tatsachenbehauptun-
gen bestehe kein schützenswertes Interesse. Zwar habe die Beschwerdeführerin für
ihre Einschätzung auf objektive Anknüpfungstatsachen für eine antisemitische Codierung hingewiesen wie etwa durch die Verwendung
der Bezeichnung
„Totschild“,
des jiddischen Begriffs des „Schmock“ sowie des als listig geltenden Fuchses in diesem Zusammenhang.
Ferner könne im Lied „Marionetten“ der dort verwendete Pup-
penspieler als klassisches antisemitisches Klischee verstanden werden. Auf den Auftritt
des
Klägers
des
Ausgangsverfahrens
im
Herbst
2014
vor
sogenannten
Reichsbürgern in Berlin habe die Beschwerdeführerin verwiesen, ebenso wie auf die
vom
Unabhängigen
Expertenkreis Antisemitismus
sowie die kritischen Berichte in verschiedenen
geteilte Kritik an den
Zeitungen.
Liedtexten
Die objektive Richtigkeit
des tatsächlichen Äußerungsgehalts ihrer Aussage sei aber nicht hinreichend belegt.
Die durchzuführende Abwägung führe daher insgesamt zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs.
6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin, die Verurteilung
zur Unterlassung der Äußerung verletze ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Gerichte hätten im Rahmen
der widerstreitenden Grundrechtspositionen die Be-
deutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung
die Äußerung
nicht ausreichend gewürdigt sowie
unzulässig ausgelegt beziehungsweise als mehrdeutig qualifiziert und
verlangt, dass sie ihre Meinung ausreichend belege. Die Auffassung, der Kläger des
Ausgangsverfahrens sei als von der Interaktion mit dem Publikum abhängiger und in
erhöhtem Maße
im Lichte der Öffentlichkeit stehender Sänger besonders betroffen,
sei verfehlt. Gerade weil er Lieder, Auftritte und Interviews nutze, um seine persönlichen
politischen Ansichten
kundzutun,
müsse
er sich im verstärkten
Maße
auch
Kri-
tik aussetzen. Entsprechend müsse es möglich sein, öffentlich getätigte Aussagen in
Frage zu stellen und zu kritisieren.
7. Dem
nahme
Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellunggegeben.
Die
Akten
des
Ausgangsverfahrens
sungsgericht
vor.
4/10
lagen
dem
Bundesverfas-
10