BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 11/20 -
IM NAMEN
DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (...),
- Bevollmächtigte:
gegen
(...)-
a) das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2019
- 3 U 1523/18 -,
b) das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juli 2018 - 62 O
1925/17 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
am 11. November 2021 einstimmig beschlossen:
1.
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2019
-3 U 1523/18 - und das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom
17. Juli 2018 - 62 O 1925/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
. Das Land Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
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