3.1 Hinsichtlich der angeordneten Beschlagnahme wirken die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts möglicherweise noch fort, da die nicht näher spezifizierten beschlagnahmten Gegenstände bislang nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegner nicht zurückgegeben wurden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass auch Gegenstände beschlagnahmt wurden, die unter die jeweilige Nummer III. der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts fallen, also als Beweismittel von Bedeutung sein können, ohne dass sie bereits als Vereinsvermögen oder Sachen Dritter im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VereinsG der Beschlagnahme unterlagen. Unter dieser Voraussetzung könnten die Antragsgegner einen zumindest möglichen Anfechtungsanspruch geltend machen. Im Falle der Erledigung der Beschlagnahmeanordnung könnten die Antragsgegner ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse vorweisen. 31 3.2 Die hiernach zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg, da die angeordnete Beschlagnahme von (im Beschluss näher bezeichneten) Gegenständen und Unterlagen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG gestützt werden konnte. 32 3.2.1 Als Beweismittel von Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG können Gegenstände nur dann sein, wenn zumindest ein Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben ist. Wird die Beschlagnahmeanordnung wie hier mit einer Durchsuchung einer Wohnung verbunden, kommt dieser Voraussetzung aber keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da bereits die Durchsuchung eine entsprechende materiell-rechtliche Prüfung erfordert (vgl. oben 2.1). 33 3.2.2 Die Beschlagnahme durfte sich auch auf Gegenstände und Unterlagen im Gewahrsam der Antragsgegner als „Mitglieder“ (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG) des Vereins richten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist der Begriff des „Mitglieds“ dahingehend auszulegen, dass sich auf mögliche Beweismittel gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nur gegen Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (BayVGH, B.v. 7.8.2012 – 4 C 12.1485 – juris Rn. 7; B.v. 11.12.2002 – 4 C 02.2478 – juris Rn. 18). Dies bedarf bei der Antragsgegnerin zu 1 als Leiterin des Vereins keiner weiteren Begründung. Beim Antragsgegner zu 2 ist als Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung im Zweifelsfall von Mitgewahrsam an Gegenständen auszugehen, die als Beweismittel in Betracht kommen, so dass sich die Beschlagnahmeanordnung auch gegen ihn richten konnte und musste (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 9.8.2019 – 2 BvR 1684/18 – NJW 2019, 3633 Rn. 33 zur Reichweite von § 102 StPO). Aus den genannten Gründen lägen beim Antragsgegner zu 2 jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG vor, ohne dass es darauf ankäme, ob und an welchen Vereinstreffen er teilgenommen und welche konkreten Leistungen er für den Verein erbracht hat. 34 3.3.3 Die Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt und bezieht sich ihrer sachlichen Ausrichtung nach auf Gegenstände, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Bedeutsamkeit als Beweismittel in einem Verbotsverfahren bestehen (vgl. § 94 StPO). Die Gegenstände sind in der Beschlagnahmeanordnung funktional mit der Formulierung eingegrenzt, dass sie als Beweismittel für die weitere Aufklärung der Vereinsstruktur von Bedeutung sein können. Ihrem Gegenstand nach beschränken sie sich auf Dokumente, IT-Technik (Computer und Speichermedien) sowie Postsendungen. Diese Präzisierungen genügen den rechtlichen Anforderungen, weil diese Festlegungen im Vollzug keinen Zweifel darüber entstehen lassen, ob bestimmte Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung umfasst sind oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2002 – 4 C 02.2478; OVG NW, B.v. 4.9.2002 – 5 E 112.02; beide juris) und damit ihrem Zweck gerecht werden, den Zugriff auf Beweisgegenstände auf das erforderliche Maß zu begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2013 – 4 C 13.1589 – juris). 35 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 36 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 37 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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