Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer
Opposition (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1986 – 1 A 12/82 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7; U.v.
30.8.1995 – 1 A 14/92 – NVwZ 1997, 66; U.v. 13.4.1999 – 1 A 3/94 – NVwZ-RR 2000, 70). Das Verbot
einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich
ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch
kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung
fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige
Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, U.v. 2.12.1980 – 1 A 3/80 – BVerwGE 61, 218/220).
Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne Weiteres dann zu
bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft
mit dem Nationalsozialismus aufweist.
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Das Verwaltungsgericht ist nach summarischer Prüfung der Verbotsverfügung davon ausgegangen, dass
diese anhand einer Vielzahl von Erkenntnissen überzeugend eine Wesensverwandtschaft der Vereinigung
Artgemeinschaft mit dem Nationalsozialismus darlege. Das von der Vereinigung befürwortete Konzept der
biologisch definierten „Volksgemeinschaft“, ihre antisemitische Grundhaltung und die damit einhergehende
Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung weise deutliche Parallelen zum
Nationalsozialismus auf. Diese Einschätzung teilt der Senat.
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Die in der Beschwerdebegründung geäußerten Einwände überzeugen nicht.
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Die Forderung nach einer Erklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Vereinigung sei nicht
durch V-Leute beeinflusst, wird nicht durch Anhaltspunkte gestützt, die eine solche Beeinflussung auch nur
entfernt nahelegen könnten. Sie verkennt außerdem, dass sich die Verbotsverfügung nicht nur auf eine
Vielzahl von Schriftwerken stützt, sondern auf zentrale Publikationen der Vereinigung Bezug nimmt, die das
Selbstverständnis des Vereins seit Jahrzehnten prägen. Ebenso wenig verfängt daher der pauschale
Einwand der Beschwerde, länger zurückliegende Äußerungen könnten nicht als Beleg angeführt werden,
zumal eine weitestgehend unveränderte Fassung der erstmals 1954 erschienenen und vom damaligen
Vorsitzenden Rieger überarbeiteten Schrift „Artbekenntnis“ als Teil der Vereinssatzung („Unsere Ordnung“,
Nr. 16) zuletzt Anfang 2023 in der Vereinszeitschrift „N. Zeitung“ erschienen ist. Dies räumt auch die
Beschwerdebegründung ein, wenn sie ausführt, „der Verein bzw. seine Mitglieder [hätten] sich von seiner
Gründung 1951 an zu diesem Artbekenntnis bekannt“. Eine Distanzierung von in der Vereinsatzung
referenzierten Gründungsschriften und ihrer Kommentierung, an denen die Vereinigung über Jahrzehnte
festgehalten hat, musste das BMI daher auch nicht als milderes Mittel in Betracht ziehen, weil es einer
Auflösung der Vereinigung in ihrer jetzigen Form gleichgekommen wäre. Die Verbotsverfügung (S. 62 ff).
verweist weiterhin auf den Buchdienst „a.“ des Vereins, über den seit 2015 rechtsextremistische Literatur
vertrieben worden sei (Autoren wie Karl Hein, Jürgen Rieger sowie diverse „Kinder- und Jugendbücher“, die
den „Kampf der eigenen Art“ gegen das „Fremde und Böse“ zum Gegenstand haben und vor der „biblischen
Vergiftung von Begriffen schützen“ solle, in dem das Kind eine „arteigen ausgerichtete Vorstellung“ erlerne).
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Der Annahme einer Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus in Programm, Vorstellungswelt und
Gesamtstil, die die Verbotsverfügung unter Auswertung von eigenen Regelwerken der Vereinigung, ihren
Publikationen in Vereinszeitschriften und eigenem Buchhandel, Sozialen Medien, der Nutzung
szenetypischer Parolen und Grußformeln und der Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Personen
und Organisationen auf rund siebzig Seiten begründet, setzt die Beschwerdebegründung nur die
Einwendung entgegen, der Begriff der „Erbkrankheit“ sei keine „Erfindung des Nationalsozialismus“. Zu
dieser Argumentationsform führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. September 2010
(6 A 4/09 – juris) im Rahmen des damaligen Verbots des Vereins „Heimattreue Deutsche Jugend“
zutreffend aus, die Klagepartei bediene sich „mit diesen Äußerungen eines bekannten
Argumentationsmittels, das darin besteht, eine Aussage aus einem anderweitigen, nicht negativ besetzten
historischen oder anerkannten wissenschaftlichen Zusammenhang zu entnehmen, diese mit einer dem
Wortlaut, aber nicht dem Sinn nach übereinstimmenden positiven Aussage zum Nationalsozialismus
gleichzusetzen und dann zu schlussfolgern, dass diese nicht missbilligt werden dürfe, wenn dies mit jener
nicht gleichermaßen geschehe. Diese Art der Auseinandersetzung bleibt rein formal und missdeutet