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BVerwG, Urteil vom 13.01.1972 – III C 61.69Verwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen03.01.1969VI LA 95/68
BeckRS 1972,
31293916
BVerwG, Urteil vom 13.01.1972 – III C 61.69Verwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen03.01.1969VI LA 95/68
Titel:
BVerwG: Urteil vom 13.01.1972 - III C 61.69
Normenketten:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 7. FeststellungsDV
§ 230 LAG
Amtlicher Leitsatz:
1.Freiwillig beibehalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV) hat nur derjenige
Verfolgte seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet, der nach Abschluß der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen nicht durch äußere Schwierigkeiten, die auf Maßnahmen der
Vertreibungsmacht oder deren Verhalten beruhten, am beabsichtigten Verlassen des
Vertreibungsgebietes gehindert war. Freiwillig ist mithin geblieben, wer aus persönlichen
Gründen seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet beibehalten hat.
2.Verfolgte, die danach nicht als Vertriebene gelten, haben Ansprüche nach dem
Feststellungsgesetz nur, wenn sie einen Vertreibungstatbestand nach den allgemeinen
Vorschriften in ihrer Person verwirklichen (Aussiedler). Insoweit gelten für sie auch die
Stichtagsvoraussetzungen (§ 9 FG i.V. mit § 230 LAG).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Schadensfeststellung an Grund- und Betriebsvermögen von Verfolgten
Freiwilliges Beibehalten des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet
Stichtagsvoraussetzungen
Verkündet am 13. Januar 1972
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
Im Namen des Volkes!
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1972 durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking, die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und die
Bundesrichterin Dr. Eckstein
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