dd)
241
Schließlich ist eine andere Auffassung europarechtlich weder aufgrund des Unionsrechts,
242
noch nach der EMRK geboten. Weder das primäre, noch das sekundäre Unionsrecht
enthalten Rechtsnormen zur näheren Ausgestaltung des Geldentschädigungsanspruches bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die in der EMRK geregelten Menschenrechte hat der
Senat – wie dargelegt – interpretationsleitend bei der Abwägung der widerstreitenden
Interessen berücksichtigt.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 07.11.2013,
31913/07 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160116) kann die Klägerin nichts anderes
ableiten. Der EGMR stellt darin zu der für das Verfahrensrecht vor dem Gerichtshof
relevanten Frage, ob ein naher Angehöriger das von einem später verstorbenen Kläger
wegen einer Konventionsrechtsverletzung initiierte Verfahren fortsetzen darf, fest, dass dies
der Fall ist, weil die die Menschenrechte betreffenden Fälle grundsätzlich eine moralische
Dimension in sich bergen und folglich die dem Verstorbenen nahe stehenden Personen ein
legitimes Interesse an der Sicherstellung von Gerechtigkeit haben. Diese rein
verfahrensrechtlichen Feststellungen des EGMR für das dort geltende Verfahrensrecht
beinhalten keine Aussage dazu, dass die Menschenrechte der EMRK es gebieten würden,
den Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach nationalem
Recht vererblich auszugestalten.
243
Auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
244
12.06.2014, C-118/13 führt zu keiner anderen Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof
hat darin festgestellt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin
auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten
entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines
Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis
durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dass eine solche Abgeltung nicht davon
abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat (EuGH, Urteil vom
12.06.2014 – C-118/13, Juris). Die Richtlinie 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (Art. 1 RL), deren Auslegung
für die Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB von Bedeutung ist.
Vorliegend geht es weder um einen Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenen
Jahresurlaub, noch irgendeine andere, vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasste
Frage. Auch ist nicht ersichtlich, welche Folgerungen für andere Fragen des nationalen
Zivilrechts sich aus der Feststellung des EuGH ergeben sollen, dass sich ein finanzieller
Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als
unerlässlich darstellt, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten
Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht
(EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, Juris Rn. 24). Mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder dessen Menschenwürde argumentiert der
EuGH dabei gerade nicht. Vielmehr stellt er maßgeblich auf das unionsrechtliche Prinzip der
praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ab. Dieses Beispiel zeigt im Gegenteil, dass es
maßgeblich von den dem jeweils betroffenen Regelungsbereich immanenten gesetzlichen
Wertungen abhängt, ob die aus einem höchstpersönlichen Recht oder Anspruch abgeleiteten
finanziellen Ansprüche (hier: finanzielle Urlaubsabgeltung als Ausfluss des Anspruchs auf
bezahlten Jahresurlaub) auch dem Rechtsnachfolger (von Todes wegen) zustehen.
C.
245