könnte. Der Möglichkeit eines hierauf gestützten Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass es unwahrscheinlich erscheinen mag, dass der vom Kläger benannte einzige Zeuge O. als Autor dieser angegriffenen Äußerungen die Behauptung der Klägerin bestätigen wird, er habe diese Äußerungen nur erfunden und dass die Klägerin ihren Beweis schon dann nicht führen kann, wenn der Zeuge O. sich schlicht darauf beruft, der angegebene, anonyme Informant – dessen Namen er ggf. nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht preisgeben muss, nachdem er ihn bislang geheim gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001, 1 BvR 1398/01, Juris Rn. 10) – habe diese Aussagen glaubhaft bestätigt. Denn eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig. Ob die in diesem Artikel verwendete Bezeichnung des verstorbenen Klägers als „Kriegsverbrecher“ mangels Hinweises auf das noch laufende Verfahren einen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt, kann ebenfalls dahin stehen. II. 171 Ein etwaiger Geldentschädigungsanspruch des verstorbenen Klägers wäre jedenfalls nicht auf die Klägerin übergegangen. 172 1. 173 Die Klägerin ist als Alleinerbin des verstorbenen Klägers im Wege der Universalsukzession die Rechtsnachfolgerin aller vererblichen Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten des verstorbenen Klägers geworden, § 1922 BGB. 174 a) 175 Das Erbstatut unterliegt dabei – entgegen der zuletzt übereinstimmenden Auffassung der Parteien und des Landgerichts – deutschem Recht. 176 aa) 177 Auf das Erbstatut des am 17.03.2012 verstorbenen Klägers findet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) noch keine Anwendung, da diese nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO erst auf die Rechtsnachfolge der am oder nach dem 17.08.2015 verstorbenen Personen anwendbar ist. 178 bb) 179 Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.08.2015 gültigen Fassung (fortan: a.F.) unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Aufgrund der Staatenlosigkeit des verstorbenen Klägers ist das nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in Bezug genommene Personalstatut nach den dafür bestehenden Regeln zu bestimmen. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB kommt hier danach deutsches Recht zur Anwendung, weil der staatenlose verstorbene Kläger im Zeitpunkt seines Todes entweder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, oder aber jedenfalls mangels des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthalts auf seinen (schlichten) Aufenthalt in Deutschland abzustellen ist. 180 Der „gewöhnliche Aufenthalt“ bezeichnet den Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH, 181

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