unzulässig war. Aus der sitzungspolizeilichen Anordnung folgt kein im Verhältnis zwischen
Kläger und der Beklagten wirkendes unmittelbares Verbot, auf das sich die Klägerin berufen
könnte, sondern nur ein im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu
berücksichtigender Umstand (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn.
15). Zwar war hier die Beklagte, auch wenn sie das Bild von einem Dritten, hier einem
„Leserreporter“ erworben hat, selbst unmittelbar durch die sitzungspolizeiliche Anordnung
verpflichtet, da der für sie tätige Autor im Gerichtssaal anwesend war (anders im Fall BGH,
Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 15). Aus dem begrenzten Zweck
der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden jedoch nicht die
Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der
Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach
gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und
dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln (BGH, Urteil
vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 27). Die Sitzungspolizei im Sinne von §
176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um – letztlich im
Interesse der Wahrheitsfindung – den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu
gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte
Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der
Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998,
StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; BVerfGE 91, 125, 137; BVerfGE 119,
309, 321 f.; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1313; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 176 Rn. 1;
KK/Diemer, StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn.
4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 176 GVG Rn. 1, 10). Das
Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu
schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen
müssen vielmehr ihrerseits dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept
Rechnung tragen (vgl. Meyer-Goßner, § 169 GVG Rn. 10, § 176 GVG Rn. 15). Soweit trotz
eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonymisierung
nicht beachtet werden, kann den Betroffenen derselbe Schutz gegen die Anfertigung und
gegebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zustehen, der sich aus den auch außerhalb des
Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Aufl.,
§ 6 Rn. 13). Soweit die sitzungspolizeiliche Anordnung im Hinblick auf das
Persönlichkeitsrecht des Klägers offenbar in der grundsätzlich berechtigten Annahme erging,
die Darstellung des Klägers im Krankenbett stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff
in dessen Persönlichkeitsrecht dar, zu dessen Schutz deswegen besondere Vorkehrungen zu
treffen waren, berücksichtigte dies den hier in die Abwägung einzustellenden Umstand nicht
(ausreichend), dass der Kläger selbst mit derartigen Darstellungen aktiv in die Öffentlichkeit
getreten war. Soweit darüber hinaus weitergehende Erwägungen zur Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung in der Sitzung eine Rolle gespielt haben mögen – beispielsweise zur
Unterbindung von sonst zu befürchtenden Tumulten in der Auseinandersetzung zwischen
Verteidigung und Fotojournalisten –, sind diese für die hier zu treffende Abwägung
unbeachtlich. Auch die möglicherweise beim Kläger vorhandene berechtigte Erwartung – auf
die er sich nicht ausdrücklich beruft –, dass er nicht im Krankenbett liegend abgebildet werde,
ist zwar auf Seiten der Interessen des Klägers erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH,
Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 31), führt jedoch angesichts der
Erörterung der im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Frage, inwieweit der Kläger
diese Sonderrolle vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes zu Recht in Anspruch
genommen hat, zu keinem Vorrang seines Persönlichkeitsrechts vor der Presse- und
Meinungsfreiheit.
164