unzulässig war. Aus der sitzungspolizeilichen Anordnung folgt kein im Verhältnis zwischen Kläger und der Beklagten wirkendes unmittelbares Verbot, auf das sich die Klägerin berufen könnte, sondern nur ein im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigender Umstand (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 15). Zwar war hier die Beklagte, auch wenn sie das Bild von einem Dritten, hier einem „Leserreporter“ erworben hat, selbst unmittelbar durch die sitzungspolizeiliche Anordnung verpflichtet, da der für sie tätige Autor im Gerichtssaal anwesend war (anders im Fall BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 15). Aus dem begrenzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden jedoch nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 27). Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um – letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung – den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; BVerfGE 91, 125, 137; BVerfGE 119, 309, 321 f.; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1313; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 176 Rn. 1; KK/Diemer, StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 176 GVG Rn. 1, 10). Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen müssen vielmehr ihrerseits dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnung tragen (vgl. Meyer-Goßner, § 169 GVG Rn. 10, § 176 GVG Rn. 15). Soweit trotz eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonymisierung nicht beachtet werden, kann den Betroffenen derselbe Schutz gegen die Anfertigung und gegebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zustehen, der sich aus den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 13). Soweit die sitzungspolizeiliche Anordnung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers offenbar in der grundsätzlich berechtigten Annahme erging, die Darstellung des Klägers im Krankenbett stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar, zu dessen Schutz deswegen besondere Vorkehrungen zu treffen waren, berücksichtigte dies den hier in die Abwägung einzustellenden Umstand nicht (ausreichend), dass der Kläger selbst mit derartigen Darstellungen aktiv in die Öffentlichkeit getreten war. Soweit darüber hinaus weitergehende Erwägungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Sitzung eine Rolle gespielt haben mögen – beispielsweise zur Unterbindung von sonst zu befürchtenden Tumulten in der Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Fotojournalisten –, sind diese für die hier zu treffende Abwägung unbeachtlich. Auch die möglicherweise beim Kläger vorhandene berechtigte Erwartung – auf die er sich nicht ausdrücklich beruft –, dass er nicht im Krankenbett liegend abgebildet werde, ist zwar auf Seiten der Interessen des Klägers erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 31), führt jedoch angesichts der Erörterung der im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Frage, inwieweit der Kläger diese Sonderrolle vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes zu Recht in Anspruch genommen hat, zu keinem Vorrang seines Persönlichkeitsrechts vor der Presse- und Meinungsfreiheit. 164

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