Auch die Bildberichterstattung zum Artikel vom 05.05.2011 ist nicht rechtswidrig. Das Recht
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am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts ist in §§ 22 ff. KUG spezialgesetzlich
geregelt. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu
beurteilen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn.
9 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom
22.11.2011, VI ZR 26/11, VersR 2012, 192, Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012, VI ZR
291/10, VersR 2012, 1403, Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12, VersR 2013,
1178, Rn. 10; BGH, Urteil und vom 08.04.2014, VI ZR 197/13, VersR 2014, 890, Rn. 8; BGH,
Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 14, jeweils m.w.N.), das sowohl mit
verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl.
EGMR, NJW 2004, 2647, Rn. 57 ff.; EGMR, NJW 2006, 591, Rn. 37 ff., EGMR, NJW 2012,
1053, Rn. 95 ff., und EGMR, NJW 2012, 1058, Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer
Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die
Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine
rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG
NJW 2011, 740, Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte
Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte
oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist
und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei
ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine
Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art.
8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK
andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06, VersR 2007,
1135 Rn., 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden (BGH, Urteil vom
161
21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 17). Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern
ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem
Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Bei der Gewichtung des
Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt
dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die
Berichterstattung über eine Straftat ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum
Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der
Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den
Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem
vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an
näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat
in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren
Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust
hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die
Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH,
Urteil vom 07.121999, VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR
243/08, Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfGE 119, 309, 321 f.; BVerfG, NJW 2009, 350,
Rn. 11; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.; Soehring,
Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der
Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle
Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang.