Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
246
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf den Streit der Parteien über den 247
am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen, bezüglich dessen die Entscheidung allein
auf der vom Senat verneinten Frage beruht, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzung der Vererbung unterliegt, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 Satz 1 248
GKG, § 3 ZPO.