ff) Auch der nach der Verurteilung des verstorbenen Klägers am 23.05.2011 veröffentlichte 165 Artikel ist nach den Grundsätzen der Berichterstattung über Strafverfahren nicht zu beanstanden. Wenngleich die Klägerin dies nicht ausdrücklich ausführt, geht der Senat zu ihren Gunsten im Gesamtzusammenhang der Klageschrift davon aus, dass sie die Bezeichnung des verstorbenen Klägers als „Verurteilten“ beanstandet, obgleich dieser gegen das Urteil Revision eingelegt hatte. Es handelt sich bei dem Artikel wenige Tage nach dem erstinstanzlichen Urteil noch um tagesaktuelle Berichterstattung, so dass die identifizierende Berichterstattung weiterhin zulässig war. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei verurteilt worden, gibt dies den Verfahrensstand zutreffend wieder. Darüber hinaus weist der Artikel auch darauf hin, dass noch über eine Revision zu entscheiden sei, was zwei Jahre dauern könne. Soweit die Klägerin diesen Artikel als hetzerisch bis zur Grenze der Volksverhetzung 166 brandmarkt, liegt weder ein konkreter, prüfbarer Vorwurf gegen Aussagen dieses Artikels vor, noch ist die von ihr vorgenommenen Wertung auch nur im Ansatz nachzuvollziehen. Volksverhetzung in einer der Begehungsalternativen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass die Menschenwürde eines Einzelnen wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch seine ethnische Herkunft bestimmten Gruppe in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Der Kläger wird in dem Artikel schon nicht beschimpft, verächtlich gemacht oder verleumdet. Vielmehr wird zutreffend darauf hingewiesen, dass er wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt wurde und dass er nunmehr wegen des aufgehobenen Untersuchungshaftbefehls auf Staatskosten in einem als komfortabel beschriebenen Seniorenheim lebt. Dass diese Behandlung des verstorbenen Klägers, die ihm zweifelsohne von Gesetzes wegen zustand, von dem Autor des Artikels dennoch kritisiert wird, unterfällt ohne weiteres der Meinungsfreiheit. Auch ist nicht ersichtlich, zu welcher der von dem Tatbestand der Volksverhetzung geschützten Gruppen sich der Kläger im Rahmen dieses Artikels einsortiert sieht oder worin eine Störung des öffentlichen Friedens liegen soll. c) 167 Soweit mit der Äußerung, er lasse den Gerichtstermin deswegen nicht platzen, weil es in der Gerichtskantine sein Lieblingsessen gebe, im Artikel vom 05.05.2011 angesichts des unstreitigen Umstandes, dass der verstorbene Kläger den Speiseplan zuvor nicht kannte, eine rechtwidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann, rechtfertigt diese jedoch keine Geldentschädigung, da es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. 168 3. 169 Ob eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Artikel vom 14.05.2010 eine 170 Geldentschädigung rechtfertigt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses Anspruches dahin stehen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung der klägerischen Behauptung, die in dem Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen, die sich der Autor durch Bezugnahme auf den im Artikel genannten anonymen Informanten zu Eigen macht, seien frei erfunden (zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch erfundene Zitate vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, Rn. 60), was auch die ansonsten zulässigen Meinungsäußerungen in den Aussagen, der Kläger spiele vor Gericht den Schwerkranken, dies sei billiges Schmierentheater, wegen ihres unwahren Tatsachenkerns als unzulässig erscheinen lassen

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