Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des
Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur
BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536, m.w.N.; BGH, Urteil vom
13.01.2015, VI ZR 386/13, Juris Rn. 14). Hier sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und
Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des verstorbenen Klägers am Schutz seiner
sozialen Anerkennung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der
Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.
aa)
145
Es kann nicht festgestellt werden, dass der verstorbene Kläger in den Artikeln vom
06.05.2009 und den im Artikel von K. vom 23.05.2011 benannten weiteren
Veröffentlichungen in unzulässiger Weise vorverurteilt wird.
146
Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, 147
dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist
(BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12, Juris Rn. 19). Die Verletzung der Rechtsordnung
und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht
vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen
grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über
Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und
Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der
Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer
Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive
sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99,
BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353, Rn. 14;
BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 217/08, Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW
2009, 3357 Rn. 18). Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht
abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die
zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl.
BGH, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232;
BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine
entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl.
BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Bis zu einem erstinstanzlichen
Schuldspruch mag oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der
Berichterstattung überwiegen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52,
Rn. 25; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Juris Rn. 20).
Durch eine erstinstanzliche Verurteilung verdichtet sich hingegen der Verdachtsgrad so weit,
dass dem Informationsinteresse in der Regel der Vorrang gebührt (BGH, Urteil vom
07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25). Außerdem ist eine mögliche
Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden
kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323).
Soweit die von der Klägerin angegriffene Überschrift sich auf die Vorwürfe des
148
Strafverfahrens bezieht, kann mangels Vorlage der jeweils gesamten Veröffentlichung die
Rechtswidrigkeit der angegriffenen Überschriften nicht mit der notwendigen Sicherheit
festgestellt werden, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin
geht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit erfordert jeweils eine umfassende Abwägung aller