04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 223 f., 228, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161, „Der blaue Engel“; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998, 15 U 232/97, Juris Rn. 18). II. 124 Soweit ein dem verstorbenen Kläger zustehender, zu Lebzeiten entstandener 125 Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommt, kann dieser nach seinem Tode jedenfalls nicht mehr von der Klägerin geltend gemacht werden. Wegen der Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02., 13.04, 05.05., 23.05.2011 und der im Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren Veröffentlichungen stand dem verstorbenen Kläger ein solcher Anspruch schon nicht zu. Ob ein solcher wegen der Veröffentlichung vom 14.05.2010 in Betracht kommt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses Anspruches dahin stehen. 1. 126 Das Bestehen eines solchen Anspruchs beurteilt sich vorliegend allein nach deutschem 127 Recht als Recht des Handlungsortes, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 1 Abs. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO), denn Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, einschließlich des Rechtes am eigenen Bild sind deliktsrechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95, „Caroline von Monaco II“, BGHZ 131, 332, Rn. 15; Palandt/Thorn, 75. Aufl. 2016, EGBGB 40, Rn. 10 m.w.N.; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 34; BT-Drs. 14/343 S. 10). Eine anderweitige, vorrangig zu berücksichtigende Rechtswahl gem. Art. 42 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Ob der ebenfalls vorrangige Art. 40 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung kommt, kann dahin stehen, denn auch dann käme deutsches Recht zur Anwendung. a) 128 Bei Mediendelikten bestimmt sich der Handlungsort gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach 129 dem Sitz des Unternehmens als Ort der Verhaltenszentrale (Palandt/Thorn, a.a.O.; MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 74, m.w.N.) bzw. nach dem Erscheinungsort (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95, „Caroline von Monaco II“, BGHZ 131, 332, Rn. 15). Erfolgt die Veröffentlichung mittels des Internets ist im Hinblick auf den Autor bzw. denjenigen, der die Veröffentlichung veranlasst, der Ort als Handlungsort anzusehen, an dem die angegriffenen Informationen ins Netz eingespeist werden (MüKoBGB, a.a.O., Rn. 75; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 40, jeweils m.w.N.). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die angegriffenen Artikel von ihrem Sitz aus ins Internet eingespeist hat, so dass ungeachtet der unterschiedlichen möglichen Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Handlungsortes deutsches Recht zur Anwendung kommt. b) 130 Soweit die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erster Instanz vom 27.03.2015 die Auffassung vertreten hat, der „Schmerzensgeldanspruch“ wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts richte sich nicht nur nach deutschem Recht, sondern „auch“ nach 131

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