Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 16 U 89/15
Datum:
10.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 16 U 89/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0610.I16U89.15.00
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 341/11
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2015 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 12 O
341/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor
die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren
Betrages leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf den Streit der Parteien über den
am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers einen Anspruch auf
Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch
mehrere unter a. veröffentlichte Artikel der – zunächst unter „B.“, dann unter „C.“ und heute
wie im Rubrum angegeben firmierenden – Beklagten geltend.
3