- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Veit Harlan herstellte, forderte daraufhin den Beschwerdeführer zu einer Äußerung darüber auf, mit welcher Berechtigung er die vorerwähnten Erklärungen gegen Harlan abgegeben habe. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 27. 10. 1950, das er als „Offenen Brief” der Presse übergab, u. a. folgendes: „Das Schwurgericht hat ebensowenig widerlegt, daß Veit Harlan für einen großen Zeitabschnitt des Hitler-Reiches der ‚Nazifilm-Regisseur Nr. 1’ und durch seinen ‚Jud Süß’-Film einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der Nazis war. … Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute geben, die sich an einer Wiederkehr Harlans nicht stoßen. Das moralische Ansehen Deutschlands in der Welt darf aber nicht von robusten Geldverdienern erneut ruiniert werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte Wunden wiederaufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen Wiederaufbaus furchtbar erneuern. Es ist aus allen diesen Gründen nicht nur das Recht anständiger Deutscher, sondern sogar ihre Pflicht, sich im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten.” Auf Klage der beiden Filmgesellschaften verurteilte das Landgericht Hamburg am 22. 11. 1951 den Beschwerdeführer gemäß § 826 BGB, es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu unterlassen, 1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den Film „Unsterbliche Geliebte” nicht in ihr Programm aufzunehmen, 2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen. Das Landgericht erblickte in den Äußerungen des Beschwerdeführers eine sittenwidrige Aufforderung zum Boykott. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg ein; gleichzeitig erhob er Verfassungsbeschwerde, in der er die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rügte. Das Bundesverfassungsgericht machte von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Gebrauch. II. Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe durch das Urteil sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. 1. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der öffentlichen Gewalt in der besonderen Erscheinungsform der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdeführers nur verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war. Das Urteil untersagt dem Beschwerdeführer Äußerungen, durch die er andere dahin beeinflussen könnte, sich seiner Auffassung über das Wiederauftreten Harlans anzuschließen und ihr Verhalten gegenüber den von ihm gestalteten Filmen entsprechend einzurichten. Das bedeutet objektiv eine Beschränkung des Beschwerdeführers in der freien Äußerung seiner Meinung. Das Landgericht begründet seinen Ausspruch damit, daß es die Äußerungen des Beschwerdeführers als eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB gegenüber den Klägerinnen betrachtet und diesen daher auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419) 421 zuerkennt. So führt der vom Landgericht angenommene bürgerlich-rechtliche Anspruch der Klägerinnen durch das Urteil des Gerichts zu einem die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers beschränkenden Ausspruch der öffentlichen Gewalt. Dieser kann das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur verletzen, wenn die angewendeten Vorschriften http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1958-S-419-N-1 2 von 14 10/12/2021

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