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Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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läßt aber der festgestellte Sachverhalt nicht zu. Selbst wenn man – über den Wortlaut der
Äußerungen hinaus – mit dem Landgericht annimmt, bei Erfolg der Aufforderung werde Harlan als
Regisseur von Spielfilmen völlig ausgeschaltet, würden diesem doch noch andere künstlerische
Betätigungsmöglichkeiten – auch im Filmwesen – verbleiben, so daß von einer gänzlichen
Vernichtung seiner künstlerischen und menschlichen Existenz nicht gesprochen werden könnte.
Eine solche Annahme würde aber überhaupt die Intensität des in den Äußerungen liegenden
Eingriffs erheblich überschätzen. Die Äußerungen konnten als solche die künstlerische und
menschliche Entfaltungsfreiheit Harlans unmittelbar und wirksam überhaupt nicht beschränken.
Dem Beschwerdeführer standen keinerlei Zwangsmittel zu Gebote, um seiner Aufforderung
Nachdruck zu verleihen; er konnte nur an das Verantwortungsbewußtsein und die sittliche Haltung
der von ihm Angesprochenen appellieren und mußte es ihrer freien Willensbildung überlassen, ob
sie ihm folgen wollten. Daß er auf die Subventionierung von Filmen durch den hamburgischen Staat
Einfluß gehabt hätte, also durch die Drohung mit dem Entzug oder der Versagung von
Subventionen einen gewissen Druck wenigstens auf die Filmproduzenten hätte ausüben können, ist
nicht dargetan.
c) Die Gegner des Beschwerdeführers haben in der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundesverfassungsgericht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die vom Beschwerdeführer bei
der Boykottaufforderung angewandten Mittel jedenfalls in einer Hinsicht in sich schon sittenwidrig
gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nämlich die objektiv unwahre Behauptung aufgestellt,
Harlan sei vom Schwurgericht nur formell freigesprochen worden, die Urteilsgründe seien eine
moralische Verdammung gewesen.
Es mag dahinstehen, ob dieser Vorwurf, wenn er gerechtfertigt wäre, ein so umfassendes Verbot
begründen könnte, wie es im Urteil des Landgerichts ausgesprochen ist. Das Landgericht selbst ist
der Auffassung, „daß die Verwendung sittenwidriger Mittel wohl ein Verbot der Boykottaufforderung
mit diesen Mitteln, nicht aber ein Verbot der Boykottaufforderung schlechthin rechtfertigen würde”.
Indessen kann nicht anerkannt werden, daß der Beschwerdeführer sich mit dieser Kennzeichnung
des Schwurgerichtsurteils eines Sittenverstoßes schuldig gemacht habe (wird ausgeführt).
Die Gedankenführung des schwurgerichtlichen Urteils hat der Beschwerdeführer zusammenfassend
dahin gewertet, es handle sich hier um einen „formellen Freispruch” und eine „moralische
Verdammung”. Was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollte, war offenbar dies: Es
liege hier nicht ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld vor; Harlan sei durch die Urteilsgründe in
Wahrheit schwer belastet, da er als maßgebender Mitgestalter eines Werkes erscheine, das als
„Verbrechen gegen die Menschlichkeit” zu charakterisieren sei und dessen mutmaßliche Wirkung
auf die Behandlung der Juden er gekannt habe; das Gericht habe ihn nur freigesprochen, weil es
ihm nicht habe widerlegen können, daß er unter Zwang an dem Film mitgewirkt habe.
Wenn der Beschwerdeführer seinen Eindruck vom Inhalt des schwurgerichtlichen Urteils in die
Worte „formeller Freispruch” und „moralische
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Verdammung” zusammengefaßt hat, so geht das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
nicht über die Grenze des in der öffentlichen Diskussion eines Themas von ernstem Gehalt
Zulässigen hinaus. Es bedeutet eine unannehmbare Einengung der Redefreiheit in einer
freiheitlichen Demokratie, wenn das Landgericht hier von dem Beschwerdeführer, der nicht Jurist
ist, die Sorgfalt eines „strafrechtlich geschulten Lesers” fordert, die ihn hätte veranlassen müssen,
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10/12/2021