- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
welche Gesetze „allgemeine” Gesetze in diesem Sinne sind, ließe sich die Auffassung vertreten, hier
habe die Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der allgemeinen Gesetze den
Geltungsanspruch des Grundrechts von vornherein auf den Bereich beschränkt, den ihm die
Gerichte durch die Auslegung dieser Gesetze noch belassen. Das Ergebnis dieser Auslegung müsse,
soweit es eine Beschränkung des Grundrechts darstelle, hingenommen werden und könne deshalb
niemals als eine „Verletzung” des Grundrechts angesehen werden.
Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die „allgemeinen Gesetze”. Das Grundrecht auf
freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der
Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de
l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine
freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst
die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist
(BVerfGE 5, 85). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the
indispensable condition of nearly every other form of freedom” (Cardozo).
Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlichdemokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfahrenssystems aus nicht
folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
424
gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig
durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im
Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung
ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden
Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert
werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer
grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im
öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen
Grundrecht und „allgemeinem Gesetz” ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft
des Grundrechts durch die „allgemeinen Gesetze” aufzufassen; es findet vielmehr eine
Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die „allgemeinen Gesetze” zwar dem Wortlaut nach dem
Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung
dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht
begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.
Das Bundesverfassungsgericht, das durch das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde zur
Wahrung der Grundrechte letztlich berufen ist, muß demgemäß auch hier die rechtliche Möglichkeit
besitzen, die Rechtsprechung der Gerichte dort zu kontrollieren, wo sie in Anwendung eines
allgemeinen Gesetzes den grundrechtlich bestimmten Raum betreten und damit möglicherweise
den Geltungsanspruch des Grundrechts im Einzelfall unzulässig beschränken. Es muß zu seiner
Kompetenz gehören, den spezifischen Wert, der sich in diesem Grundrecht für die freiheitliche
Demokratie verkörpert, allen Organen der öffentlichen Gewalt, also auch den Zivilgerichten
gegenüber zur Geltung zu bringen und den verfassungsrechtlich gewollten Ausgleich zwischen den
sich gegenseitig widerstreitenden, hemmenden und beschränkenden Tendenzen des Grundrechts
und der „allgemeinen Gesetze” herzustellen.
3. Der Begriff des „allgemeinen” Gesetzes war von Anfang an umstritten. Es mag dahinstehen, ob
der Begriff nur infolge eines Redaktionsversehens in den Artikel 118 der Reichsverfassung von 1919
gelangt ist (siehe dazu Häntzschel im Handbuch des deutschen Staatsrechts, 1932, Band II S.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1958-S-419-N-1
5 von 14
10/12/2021