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Entwicklung und des deutschen Ansehens in der Welt zu beklagenden Vorgang sehen. Die sich
hiermit – nach seiner Auffassung – anbahnende Entwicklung wollte er verhindern.
Das Landgericht hält es für zulässig, daß der Beschwerdeführer über das Wiederauftreten Harlans
eine Meinung geäußert hat, macht ihm aber zum Vorwurf, daß er die Öffentlichkeit aufgefordert
habe, durch ein bestimmtes Verhalten das Wiederauftreten Harlans unmöglich zu machen. Bei
dieser Unterscheidung wird übersehen, daß der Beschwerdeführer, wenn man ihm schon gestatten
will, über das Wiederauftreten Harlans eine (ablehnende) Meinung zu äußern, kaum über das
hinausging, was in diesem Werturteil bereits enthalten war. Denn die Aufforderung, Harlan-Filme
nicht abzunehmen und nicht zu besuchen, ergab sich als Wirkung des negativen Werturteils über
das Wiederauftreten Harlans geradezu von selbst. Das sachliche Anliegen des Beschwerdeführers
war es, die Gefahr nationalsozialistischer Einflüsse auf das deutsche Filmwesen von vornherein
abzuwehren; von da her hat er folgerichtig das Wiederauftreten Harlans bekämpft. Harlan erscheint
hier als persönlicher Exponent einer bestimmten, vom Beschwerdeführer abgelehnten
kulturpolitischen Entwicklung. Der zulässige Angriff gegen diese führte mit einer gewissen
Notwendigkeit zu einem Eingriff in die persönliche Rechtssphäre Harlans.
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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Der Beschwerdeführer war durch seine besonders nahe persönliche Beziehung zu allem, was das
deutsch-jüdische Verhältnis betraf, legitimiert, seine Auffassung in der Öffentlichkeit darzulegen. Er
war damals bereits durch seine Bestrebungen um Wiederherstellung eines wahren inneren Friedens
mit dem jüdischen Volke bekannt geworden. Er war führend in der Gesellschaft für christlichjüdische Zusammenarbeit tätig; er hatte kurz vorher in Rundfunk und Presse die Aktion „Friede mit
Israel” eingeleitet, die in Deutschland und im Ausland lebhaft diskutiert worden war und ihm
zahlreiche Zustimmungserklärungen eingebracht hatte. Es ist begreiflich, daß er befürchtete, alle
diese Bestrebungen könnten durch das Wiederauftreten Harlans gestört und durchkreuzt werden.
Er durfte aber auch davon ausgehen, daß man in der Öffentlichkeit gerade von ihm eine Äußerung
dazu erwarte, zumal er aus Anlaß einer „Woche des deutschen Films” ohnedies zu aktuellen
Filmfragen zu sprechen hatte und die unmittelbar bevorstehende Aufführung des ersten neuen
Harlan-Films in Fachkreisen sicherlich als ein wichtiges Ereignis gewertet wurde. Der
Beschwerdeführer konnte die Empfindung haben, daß er hier einer Stellungnahme nicht ausweichen
dürfe. Daraus ergab sich für ihn eine defensive Situation, die seine Äußerungen nicht als einen
unmotivierten und jedenfalls unprovozierten Angriff, sondern als eine verständliche Reaktion der
Abwehr erscheinen läßt.
Das Verlangen, der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von der Kundgabe seiner
Auffassung, daß Harlan von der Mitwirkung an repräsentativen Filmen ausgeschaltet werden solle,
mit Rücksicht auf die beruflichen Interessen Harlans und die wirtschaftlichen Interessen der ihn
beschäftigenden Filmgesellschaften trotzdem absehen müssen, ist unberechtigt. Die
Filmgesellschaften mögen bei ihrem Entschluß, Harlan wieder zu beschäftigen, formal korrekt
verfahren sein. Wenn sie dabei aber die darüber hinaus verbleibende moralische Problematik des
Falles nicht berücksichtigt haben, dann kann das nicht dazu führen, das Vorgehen des
Beschwerdeführers, der gerade diese Problematik aufgriff, als „unsittlich” zu bezeichnen und ihm so
die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschneiden. Damit würde der Wert, den das Grundrecht der
freien Meinungsäußerung für die freiheitliche Demokratie gerade dadurch besitzt, daß es die
öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung und ernstem Gehalt
gewährleistet, empfindlich geschmälert. Wenn es darum geht, daß sich in einer für das Gemeinwohl
wichtigen Frage eine öffentliche Meinung bildet, müssen private und namentlich wirtschaftliche
Interessen einzelner grundsätzlich zurücktreten. Diese Interessen sind darum nicht schutzlos; denn
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