- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
gehabt hat (§4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG). Andererseits ist aus der in ihrem Wortlaut eindeutigen Fassung
des §4 a BEG zu schließen, daß in der Person des Verfolgten, der vor dem 31. Dezember 1952
verstorben ist und den Leisten Wohnsitz, oder dauernden Aufenthalt am Todestag nicht im Gebiet
der Bundesrepublik oder Westberlins, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember
1937 hatte, die allgemeine Entschädigungsberechtigung im Sinne des §4 BEG fehlt. Sonst wäre es
nicht erforderlich gewesen, aus sozialen Gründen dem überlebenden Ehegatten eigene Ansprüche
zuzubilligen, die ihm als Erben zustünden, wenn der aus der Deportation oder dem
Auswanderungsland zurückgekehrte und dann an seinem Wohnsitz in der sowjetischen
Besatzungszone vor dem 31. Dezember 1952 verstorbene Ehegatte nach §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG
entschädigungsberechtigt rein könnte.
3.
Danach steht den Klägerinnen kein ererbter Entschädigungsanspruch zu. Denn die deportierte
Erblasserin ist nach ihrer Befreiung nicht im Ausland verblieben, sondern an ihren Wohnsitz in
Leipzig zurückgekehrt, hat sich dort wieder niedergelassen und ist vor ihrem Tod weder
ausgewandert noch in den Geltungsbereich des BEG übergesiedelt. Ob die Erblasserin, als sie in
Theresienstadt befreit worden und nach Leipzig zurückgekehrt war, den Willen hatte, das
Altreichsgebiet zu verlassen und nach Großbritannien auszuwandern oder im Geltungsbereich des
BEG einen neuen Wohnsitz zu begründen, ist unerheblich. Ein solcher Wille allein konnte das
entscheidende Merkmal des Wohnsitzes und dauernden Aufenthalts in Leipzig bis zum Tode im
Jahre 1949 nicht verändern. Die Erblasserin hätte ihre tatsächliche Niederlassung in Leipzig
aufheben müssen (§7 Abs. 3 BGB). Das hat sie nicht getan. Die Gründe hierfür liegen allein in ihrer
Person und in den nach dem Zusammenbruch in Deutschland herrschenden Verhältnissen. Sie sind
ohne Belang, da eine der Deportation im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG oder dem Druck
nationalsozialistischer Verfolger vergleichbare Zwangslage für die Erblasserin nicht mehr gegeben
war. Aus diesem Grund scheidet auch die Annahme einer Fortdauer der Deportation nach
Theresienstadt bis zum Tode der Erblasserin aus.
Angesichts dieser Rechtslage kann der Angriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die
Rückkehr nach Leipzig habe mindestens zunächst dem Willen der Erblasserin entsprochen, der
Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 26.11.1970 – IX ZR 93/69, BeckRS 1970, 31384571
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384571
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6/7/2022