9 v. 21.09.2020 - 6 VR 1.20, juris Rn. 18 zum Nachweis einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung). Die herangezogenen Indizien unterliegen den allgemeinen Beweisregeln. Ein Vereinsverbot darf im ausgesprochen werden. Zusammenhang mit Falle der Nichterweislichkeit Beweiserleichterungen Auslandssachverhalten des Verbotsgrundes stehen der Behörde noch mit Blick auf nicht weder im etwaige Geheimhaltungsbedürfnisse zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 16). 1. Beim Kläger handelt sich um einen Verein im Sinn des § 2 Abs. 1 VereinsG. Seine Tätigkeit richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung. a) Eine Vereinigung richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, diesen zu beeinträchtigen. Das Verbot, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, beschränkt sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG. Denn der Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der Völker. Ein Verein richtet sich vielmehr auch dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19). Eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Tätigkeit kann auch darin liegen, dass die zu verbietende Vereinigung eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt. Die Unterstützung muss dabei nicht zwingend unmittelbar den militärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation zugutekommen (BVerwG, ebd., Rn. 19 f. m.w.N.) Da auf der Rechtsfolgenseite – jedenfalls regelmäßig – keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anzustellen sind, ist den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Verbotsgrunds Rechnung zu tragen (siehe BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, juris Rn. 45; Urt. v. 14.05.2014 - 6 A 3.13, juris

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