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Welche Tiefe und Kontinuität die Identifikation aufweist, lässt sich auch aus dem bereits
erwähnten Redemanuskript für eine Veranstaltung in 2015 ablesen. Zudem hat die
Beklagte im gerichtlichen Verfahren Fotos vorgelegt, die den 1. Vorsitzenden 2016 in
Syrien in einer militärischen Uniform zeigen, welche Abzeichen einer der Hizb Allah
zuzuordnenden Einheit aufweist. Dabei posiert er auf verschiedenen Fotos mit einem
Sturmgewehr, auf einem anderen mit einem auf einem Fahrzeug montierten schweren
Maschinengewehr und auf einem dritten Foto auf einem Panzer. Ob der Kläger, wie die
Beklagte meint, selbst einer Kampfeinheit angehörte, bedarf hier keiner weiteren
Aufklärung. Seine Erklärung, es habe sich nur um eine Pilgerreise gehandelt, wobei er die
Uniform auf dem Flohmarkt erworben und lediglich zur Überschreitung der Grenze benötigt
habe, ist unglaubhaft. Es ist fernliegend, dass sich eine Person ohne Verbindungen zur
Hizb Allah während des unter Beteiligung der Hizb Allah stattfindenden Bürgerkrieges in
einer ihrer Uniformen in Syrien bewegt haben will, wie es der Kläger suggeriert. Vielmehr
unterstreichen gerade die Bilder, bei denen sich der 1. Vorsitzende in der besagten Uniform
mit Waffen ablichten ließ, dass er auch mit dem bewaffneten Kampf der Hizb Allah
sympathisiert.
Weiterhin hat die Beklagte verschiedene Belege von Kontakten des 1. Vorsitzenden zu
Hizb Allah Funktionären zusammengetragen, die als Indiz für die Beziehungen des Vereins
zu der Organisation und deren Unterstützung herangezogen werden können. Demnach
war die Rufnummer eines vormaligen hochrangigen Mitglieds der Abteilung für
Außenbeziehungen und aktuellen Büroleiters des stellvertretenden Vorsitzenden des
Exekutivrates der Hizb Allah in seinen Kontakten gespeichert. Zwischen beiden Personen
habe sowohl Kontakt über Telefonate als auch mittels einer Chatgruppe beim Dienst
„WhatsApp“ bestanden, in der antisemitische und amerika-und europafeindliche Inhalte
ausgetauscht worden seien. Überdies habe er 2018 und 2019 mit dem Leiter der Abteilung
für Außenbeziehungen der Hizb Allah in Kontakt gestanden. Die zentrale Büronummer der
Abteilung habe sich in den Kontaktlisten des 1. Vereinsvorsitzenden befunden. Zudem soll
er die Abteilung um Auskunft zu religionsrechtlichen Fragen gebeten und sie über
Aktivitäten der „Mahdi Scouts“ in Bremen informiert haben. Auch sei in den
Telefonkontakten ein Führungsfunktionär und für die Spendensammlungen im Ausland
Verantwortlicher der „Shahid-Stiftung“ aufgeführt, welche der Hisbollah als integraler Teil
zuzurechnen ist (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 31). Der
Kläger ist keiner dieser Erkenntnisse inhaltlich entgegengetreten, sondern hat lediglich
vorgetragen, dass es zu den Aufgaben des 1. Vorsitzenden gehört habe, Kontakte zu
Imamen und sonstigen außenstehenden Personen zu unterhalten. Zudem erhalte er viele
Nachrichten, die er nicht alle lese und deren Inhalt ihm deshalb nicht zugerechnet werden