14 Welche Tiefe und Kontinuität die Identifikation aufweist, lässt sich auch aus dem bereits erwähnten Redemanuskript für eine Veranstaltung in 2015 ablesen. Zudem hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren Fotos vorgelegt, die den 1. Vorsitzenden 2016 in Syrien in einer militärischen Uniform zeigen, welche Abzeichen einer der Hizb Allah zuzuordnenden Einheit aufweist. Dabei posiert er auf verschiedenen Fotos mit einem Sturmgewehr, auf einem anderen mit einem auf einem Fahrzeug montierten schweren Maschinengewehr und auf einem dritten Foto auf einem Panzer. Ob der Kläger, wie die Beklagte meint, selbst einer Kampfeinheit angehörte, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung. Seine Erklärung, es habe sich nur um eine Pilgerreise gehandelt, wobei er die Uniform auf dem Flohmarkt erworben und lediglich zur Überschreitung der Grenze benötigt habe, ist unglaubhaft. Es ist fernliegend, dass sich eine Person ohne Verbindungen zur Hizb Allah während des unter Beteiligung der Hizb Allah stattfindenden Bürgerkrieges in einer ihrer Uniformen in Syrien bewegt haben will, wie es der Kläger suggeriert. Vielmehr unterstreichen gerade die Bilder, bei denen sich der 1. Vorsitzende in der besagten Uniform mit Waffen ablichten ließ, dass er auch mit dem bewaffneten Kampf der Hizb Allah sympathisiert. Weiterhin hat die Beklagte verschiedene Belege von Kontakten des 1. Vorsitzenden zu Hizb Allah Funktionären zusammengetragen, die als Indiz für die Beziehungen des Vereins zu der Organisation und deren Unterstützung herangezogen werden können. Demnach war die Rufnummer eines vormaligen hochrangigen Mitglieds der Abteilung für Außenbeziehungen und aktuellen Büroleiters des stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivrates der Hizb Allah in seinen Kontakten gespeichert. Zwischen beiden Personen habe sowohl Kontakt über Telefonate als auch mittels einer Chatgruppe beim Dienst „WhatsApp“ bestanden, in der antisemitische und amerika-und europafeindliche Inhalte ausgetauscht worden seien. Überdies habe er 2018 und 2019 mit dem Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah in Kontakt gestanden. Die zentrale Büronummer der Abteilung habe sich in den Kontaktlisten des 1. Vereinsvorsitzenden befunden. Zudem soll er die Abteilung um Auskunft zu religionsrechtlichen Fragen gebeten und sie über Aktivitäten der „Mahdi Scouts“ in Bremen informiert haben. Auch sei in den Telefonkontakten ein Führungsfunktionär und für die Spendensammlungen im Ausland Verantwortlicher der „Shahid-Stiftung“ aufgeführt, welche der Hisbollah als integraler Teil zuzurechnen ist (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 31). Der Kläger ist keiner dieser Erkenntnisse inhaltlich entgegengetreten, sondern hat lediglich vorgetragen, dass es zu den Aufgaben des 1. Vorsitzenden gehört habe, Kontakte zu Imamen und sonstigen außenstehenden Personen zu unterhalten. Zudem erhalte er viele Nachrichten, die er nicht alle lese und deren Inhalt ihm deshalb nicht zugerechnet werden

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