8 Anhörung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 13; Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 11). Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte hat ausweislich der angegriffenen Verfügung von einer Anhörung abgesehen, um den mit einer Unterrichtung verbundenen „Ankündigungseffekt“ zu vermeiden. Es sollte keine Gelegenheit gegeben werden, das Vereinsvermögen und verbotsrelevante Gegenstände dem behördlichen Zugriff zu entziehen und den Verbotserfolg zu vereiteln. Hiergegen ist nichts zu erinnern. II. Der Kläger erfüllte zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 15; Gerichtsbescheid v. 08.08.2005 - 6 A 1.04, BeckRS 2005, 29687, Rn. 17; Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 14). Nach Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt ist. Die Bestimmung gilt sowohl für aus deutschen Staatsangehörigen bestehende und diesen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gleichgestellte Vereine als auch für Ausländervereine im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 16). Im Fall der Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Hinweistatsachen (Indizien) (siehe BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 17). So wird sich der Umstand, dass eine Vereinigung, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, zumeist weniger aus ihrer Satzung und ihrem Programm ergeben, sondern eher aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Solche Vereinigungen werden erfahrungsgemäß bemüht sein, ihr verbotswürdiges Vorgehen zu verheimlichen oder zu verschleiern. Der Verbotstatbestand wird sich deshalb in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Verhaltensweisen oder Grundeinstellungen insbesondere der Funktionsträger der Vereinigung zusammenfügt (siehe BVerwG, Beschl.

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