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Anhörung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 13; Urt. v. 18.04.2012 - 6 A
2.10, juris Rn. 11).
Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte hat ausweislich der
angegriffenen Verfügung von einer Anhörung abgesehen, um den mit einer Unterrichtung
verbundenen „Ankündigungseffekt“ zu vermeiden. Es sollte keine Gelegenheit gegeben
werden, das Vereinsvermögen und verbotsrelevante Gegenstände dem behördlichen
Zugriff zu entziehen und den Verbotserfolg zu vereiteln. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
II. Der Kläger erfüllte zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen des Verbotsgrundes des § 3
Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 15;
Gerichtsbescheid v. 08.08.2005 - 6 A 1.04, BeckRS 2005, 29687, Rn. 17; Urt. v.
03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 14).
Nach Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dann als verboten behandelt werden, wenn durch
Verfügung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von Art. 9
Abs. 2
GG
festgestellt
ist.
Die
Bestimmung
gilt
sowohl
für
aus
deutschen
Staatsangehörigen bestehende und diesen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG
gleichgestellte Vereine als auch für Ausländervereine im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1
VereinsG (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 16).
Im Fall der Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die
Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO
den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der
Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig in erheblichem Umfang auf der
zusammenschauenden Verwertung von Hinweistatsachen (Indizien) (siehe BVerwG, Urt.
v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 17). So wird sich der Umstand, dass eine Vereinigung,
die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, zumeist weniger aus ihrer
Satzung und ihrem Programm ergeben, sondern eher aus ihrem Auftreten in der
Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer
Funktionsträger. Solche Vereinigungen werden erfahrungsgemäß bemüht sein, ihr
verbotswürdiges Vorgehen zu verheimlichen oder zu verschleiern. Der Verbotstatbestand
wird sich deshalb in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Verhaltensweisen oder Grundeinstellungen
insbesondere der Funktionsträger der Vereinigung zusammenfügt (siehe BVerwG, Beschl.