4 eine 2021 verbotene Ersatzorganisation der Hizb Allah in den Räumlichkeiten des Klägers Spenden gesammelt. In den Vereinsräumlichkeiten sei 2018 und 2019 wiederholt ein sogenannter „Reisescheich“ aufgetreten. Derer bediene sich die Hizb Allah, um die Durchsetzung ihrer Ziele zu überwachen und die Vereine zu unterstützen. Weitere Hizb Allah-Bezüge ergäben sich aus einem Foto auf der Facebook-Seite des Vereins und einem 2018 veröffentlichten Bericht über die Ashura-Feierlichkeiten in dem verbotenen Hizb Allah-Fernsehsender „Al Manar TV“. Der 1. Vorsitzende des Klägers sympathisiere mit den verfassungswidrigen Zielen der Hizb Allah, habe sehr enge Verbindungen zu dieser Terrororganisation und unterstütze sie organisatorisch. Schließlich bestünden Verbindungen des Vereins und insbesondere des 1. Vereinsvorsitzenden zum Exekutivund Jihadrat der Hizb Allah, deren Abteilung für Außenbeziehungen sowie einer eng in die Hizb Allah eingebundenen Stiftung. Zusammenfassend belegten die Einbindung der Jugendorganisation mit ihrer Ausrichtung auf die Hizb Allah-Jugendorganisation ebenso wie das Propagandamaterial sowie die israelfeindlichen Schriftstücke und Medien die völkerrechtswidrige Ausrichtung des Vereins. Die Vereinsführung sei eng in die Strukturen der Hizb Allah eingebunden. Es stehe bei verständiger Würdigung aller Tatsachen fest, dass der Kläger eine islamistische Organisation sei, deren Mitglieder die Terrororganisation unterstützten und israelfeindlich eingestellt seien. Das Verbot sei verhältnismäßig. Insbesondere seien keine milderen Mittel ersichtlich. So habe sich nach den Durchsuchungsmaßnahmen 2020, soweit ersichtlich, keine nennenswerten Veränderungen in den Bestrebungen ergeben. Aufgrund des konspirativen Vorgehens bestehe keine Möglichkeit, den Handlungen anderweitig proaktiv zu begegnen. Die israelfeindliche Gesinnung werde seit vielen Jahren kultiviert und umfasse insbesondere die Vereinsführung. Das Vereinsverbot sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Von einer Anhörung sei abzusehen gewesen, weil diese einen unerwünschten „Ankündigungseffekt“ gehabt hätte. Der Kläger hat am 06.04.2022 Klage erhoben. Er trägt vor, der Verein habe keine ideologische, tatsächliche oder materielle Nähe zur Hizb Allah. Er sei Mitglied der Bremer Schura e. V. und seit Jahrzehnten aktiv. Es sei insbesondere nicht Intention, Menschen jüdischen Glaubens, Israel als Staat sowie die sie unterstützenden Kräfte mit allen Mitteln der Gewalt zu bekämpfen. Seit der Durchsuchung 2020 und den damaligen Feststellungen seien keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Die Ähnlichkeiten der Pfadfindergruppe zu den „Imam alMahdi Scouts“ beruhten auf der allgemeinen Ähnlichkeit von Pfadfindergruppen. Hinsichtlich der Losung für das Ashura-Fest im Jahr 2018 sei die Überschneidung ein Zufall. Zum Höhepunkt des Festes kämen bis zu 2.000 Leute. Dass vielleicht auf der Facebook-Seite zwei Teilnehmer zu finden gewesen seien, von denen einer ein T-Shirt mit

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