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Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung
der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst vertreten lassen.
gez. Prof. Sperlich
gez. Dr. Koch
gez. Till