13 sammelt und auf deren offizielle Webseite das Symbol der Hizb Allah verwendet wird (siehe https://www.moqawama.org, zuletzt abgerufen am 15.11.2022). Der Kläger hat es im Laufe des Verfahrens nicht vermocht, dass Vorhandensein dieser Materialien in seinen Räumen in einer Weise zu erklären, die geeignet wäre, die Indizwirkung dieser Funde entfallen zu lassen. Hinsichtlich der aufgefundenen CDs und DVDs hat er sich lediglich zu einem Teil der aufgefundenen CDs erklärt, der im Zusammenhang mit einer im Jahr 2014 in seinen Räumlichkeiten abgehaltenen Trauerfeier für ein verstorbenes Vereinsmitglied steht (zu dieser unter (d)). Was es mit den anderen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens näher bezeichneten und beschriebenen Datenträgern auf sich hatte, hat er nicht erläutert. Zudem ist seine Erklärung, die CDs von der Trauerfeier seien nur in den Räumlichkeiten „liegen geblieben“, vor dem Hintergrund der weiteren aufgefundenen Datenträger in größerer Anzahl aus offensichtlich anderen Kontexten, für die der Kläger keine Erklärung anbietet, kaum plausibel. Ohnehin ist diese Einlassung höchstens geeignet aufzuzeigen, wie selbstverständlich die Verwendung des Bildes von Hassan Nasrallah und der Flagge der Hizb Allah im Verein war. Ähnliches gilt für die aufgefundenen Schriften. Der Vortrag des Klägers seine Mitglieder oder sonstige Personen hätten diese ohne sein Wissen im Rahmen eines Bücheraustausches in die Vereinsräumlichkeiten verbracht, könnte vielleicht noch plausibel erscheinen, wenn es sich um einen isolierten Fund gehandelt hätte. Dies ist jedoch in Anbetracht der erheblichen Anzahl aufgefundenen Datenträgern und weiteren aufgefundenen Schriften offensichtlich nicht der Fall. (3) Mit dem 1. Vorsitzende des Klägers identifizieren sich führende Persönlichkeiten des Klägers mit der Hizb Allah und deren Führung. Wie weit die Übereinstimmung des 1. Vorsitzenden reicht, der den Kläger seit 2012 leitet, zeigt das Ergebnis einer im Jahr 2020 durchgeführten Durchsuchung in seiner Wohnung, bei der zahlreiche Gegenstände mit einem eindeutigen Hizb Allah-Bezug sichergestellt wurden. So befanden sich in der Wohnung mehrere Bilder und Collagen, die unter anderem Hassan Nasrallah und das religiöse Oberhaupt des Iran Ali Chamenei zeigten. Herauszuheben ist dabei zum einen eine Collage, bei der Porträts des Hassan Nasrallah und des 1. Vorsitzenden zusammengefügt wurden und zum anderen der Umstand, dass Fotos der besagten Führungspersönlichkeiten in einer Schrankwand neben Familienfotos aufgefunden wurden. Zwar trägt der Kläger vor, der 1. Vorsitzende habe diese Gegenstände geschenkt bzw. vor dem Verbot der Hizb Allah erhalten und angebracht. Doch selbst wenn dies unterstellt wird, stünde dies der Annahme einer weitgehenden Identifikation nicht entgegen. Aufbewahrung und Platzierung der Fotos zeigen deutlich, wie sehr sich der 1. Vorsitzende mit der Hizb Allah verbunden sieht.

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