- Quelle: beck-online DIE DATENBANK hingewiesen, daß die Abgeltung der Leistungsansprüche aus der Angestelltenversicherung ausschließlich Gegenstand des FremdRG ist und daß sich das Errichtungsgesetz auf die Organisation des neuen Versicherungsträgers beschränkt. Folgerichtig regelt das FremdRG als Leistungsgesetz die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der BfA, während das Errichtungsgesetz als Organisationsgesetz die Aufgaben, den Aufbau und die damit zusammenhängenden Übergangsfragen des neuen Versicherungsträgers in der Angestelltenversicherung behandelt. § 19 Abs. 4 des Errichtungsgesetzes bezieht sich daher nicht auf solche Verbindlichkeiten der BfA, die - wie im vorliegenden Fall - ihren Grund im Versicherungsverhältnis haben. Diese Ansicht wird durch den Hinweis auf das FremdRG in § 19 Abs. 5 des Errichtungsgesetzes bestätigt. Das FremdRG, nach dem sich der Anspruch der Kl. beurteilt, gewährt Leistungen v. 1. 2. 1952 an (§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1). Für die Zeit vorher läßt es Leistungen zu, wenn die Rente - wie hier - vor seiner Verkündung beantragt, aber noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 20 Abs. 3). Für solche Leistungen weist es auf das Recht hin, das vor seinem Inkrafttreten gegolten hat (§ 20 Abs. 3). Dieses Recht gibt der Kl. aber keinen Anspruch auf Nachzahlung des von der RfA einbehaltenen Ruhegeldes. Die Flüchtlingsrentengesetze der Länder in der BB und der ehemaligen brit. Besatzungszone, die auch die Versicherungsverhältnisse bei der stillgelegten RfA erfaßt haben, sind auf die Kl. nicht anwendbar, weil sie weder Flüchtling aus der sowjetischen Besatzungszone noch Heimatvertriebene ist. Sie enthalten darüber hinaus auch keine Bestimmung, wonach von der RfA geschuldete Leistungen nachzuzahlen sind. Dasselbe gilt für die Anordnungen der Besatzungsmächte und der zuständigen deutschen Stellen, die nach der Stillegung der RfA die Rentenzahlungen in der Angestelltenversicherung vorläufig geregelt haben. Sie enthalten keine Verpflichtung, von der RfA geschuldete Leistungen nachzuzahlen und haben die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter auch nur ermächtigt, die von der RfA festgestellten Renten an solche Versicherte weiterzuzahlen, die sich in ihrem Bezirk aufhielten (vgl. die Nachweise in Brackmann, aaO). Die Kl. wohnt erst seit Dezember 1952 in der BR. Ihr Anspruch ist daher auch nach dem FremdRG nicht begründet. Ist der Anspruch der Kl. nach dem FremdRG unbegründet, dann ist die Bekl. auch nicht verpflichtet, das Ruhegeld für die Zeit v. 1. 9. 1939 bis 8. 5. 1945 nachzuzahlen. Die Frage, welche Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis bei der BfA von der Bekl. zu erfüllen sind, hat das FremdRG ausschließlich geregelt. Neben seiner ausdrücklichen Regelung ist für andere rechtliche Erwägungen, etwa über die Funktionsnachfolge oder die Vermögensnachfolge, kein Baum. Dies wäre mit dem Zweck des FremdRG unvereinbar. 2. Die Revision der Kl. ist zulässig, aber unbegründet. Aus den Ausführungen zu der Revision der Bekl. ergibt sich, daß sich der Anspruch der Kl. auf Nachzahlung des Ruhegeldes auch für die Zeit vom 9. 5. 1945 bis 31. 3. 1952 ausschließlich nach dem FremdRG beurteilt. Nach diesem Gesetz steht ihr eine Rente für die Zeit vor dem 1. 4. 1952 nicht zu, weil es Leistungen grundsätzlich frühestens vom 1. 4. 1952 an gewährt und die besonderen Voraussetzungen für eine frühere Leistung bei der Kl. nicht vorliegen. Ihre Rüge, das LSG habe durch die Zurückweisung des Anspruchs gegen die Bekl. Normen des materiellen Rechts verletzt, ist daher unbegründet. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1957-S-1333-N-1 3 von 3 10/26/2021

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