Quelle: beck-online DIE DATENBANK
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BSG, Urteil vom 29. 10. 1956 - 1 RA 138/55
Die Kl. bezog von der RfA v. 1. 10. 1933 an Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Im Oktober 1935
verlegte sie ihren Wohnsitz von Berlin nach Kfar Saba im heutigen Israel. Die RfA zahlte ihr die
Rente dorthin weiter, stellte jedoch am 1. 9. 1939 die Zahlungen wegen des Kriegsausbruchs ein
und meldete den Rentenanspruch - nach den Verordnungen über die Behandlung und Anmeldung
feindlichen Vermögens vom 15. 1. und 5. 3. 1940 - beim Finanzamt Berlin-Wilmersdorf-Nord an.
Im August 1951 beantragte die Kl von Israel aus die Nach- und Weiterzahlung des Ruhegeldes. Sie
kehrte im Dezember 1952 in die BR zurück. Die LVA Rheinprovinz entsprach ihrem Antrag vom 1.
4. 1952 an. Eine Nachzahlung des Ruhegeldes für die Zeit vor dem 1. 4. 1952 lehnte sie ab. Die
hiergegen erhobene Klage wies das SG K. durch Urt. v. 27. 7. 1954 zurück: Das LSG Baden-
Württemberg hob diese Entscheidung durch Urt. v. 22 9. 1955 teilweise auf. Es verurteilte die
Bekl., das Ruhegeld für die Zeit vom 1. 9. 1939 bis 8. 5. 1945 im Verhältnis 10 RM = 1 DM
nachzuzahlen und wies im übrigen die Berufung der Kl. zurück.
Das LSG ließ die Revision zu. Beide Parteien legten Revision ein. Die Revision der Kl. wurde
zurückgewiesen, die des Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Die Revision der Bekl. ist zulässig und begründet.
Die Kl. hatte in der Zeit v. 1. 9. 1939 bis 8. 5. 1945 Anspruch auf Ruhegeld gegen die RfA. Ihr
Auslandsaufenthalt bewirkte kein Buhen der Rente (§§ 40 Abs. 1 AVG, 1281, 1282 Nr. 1 BVO). Die
VO über die Behandlung feindlichen Vermögens v. 15. 1. 1940 ließ den Anspruch unberührt und
untersagte nur seine Erfüllung (§§ 2 bis 6, 9 der VO). Die Kl. beansprucht, weil die RfA aufgelöst
ist, von der Bekl. als nunmehr zuständigem Versicherungsträger in der Angestelltenversicherung
die Nachzahlung des Ruhegeldes. Dieser Anspruch ist unbegründet.
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10/26/2021