65
Der Antragsteller war zur Überzeugung des Gerichts auch in den letzten *Zahl wurde entfernt* Jahren vor Bescheiderlass
Mitglied der ADÜTDF. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG begründet bereits die bloße Mitgliedschaft in einer
verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der
Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen
Erkenntnisse mehr über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver
Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer
verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung
ausdrückt und damit hinreichender Beleg dafür ist, dass das Mitglied seinerseits die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung
teilt.
66
Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris, Rn. 71 sowie Beschluss vom 17.01.2023 -20 L 1777/22 -, n.v.; BTDrs. 19/15875, S. 36.
67
Der Antragsteller bestreitet nicht ernsthaft seine Mitgliedschaft in der ADÜTDF. In seiner Antragsschrift lässt er durch seinen
Bevollmächtigten vortragen, dass er "im Zusammenhang" mit der "Ülkücü"-Bewegung stehe. Aus internen Schreiben des
Landesministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen an die Waffenbehörde (vgl. Bl. 208 f., 230f, 233f des
Verwaltungsvorganges) geht hervor, dass er gemäß der Registereintragung seit *Jahr wurde entfernt* *Satz wurde entfernt" ist,
einem vom Verfassungsschutz der ADÜTDF zugeordneten Verein. Auf Facebook gibt er Ende 0000 an, der Föderation der
Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland (Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu)
zuzurechnen zu sein bzw. sich dafür zu interessieren. Diese Föderation (ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, deutsch
"Türkische Föderation") ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Als Mutterorganisation der "Föderation" wird
die rechtsextreme türkische Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) angesehen. Das Institut Zentrum für Türkeistudien der
Universität Duisburg-Essen beschrieb die ADÜTDF in einem Gutachten für die Unabhängige Kommission "Zuwanderung" im
Jahr 2001 mit den Worten "Türkischislamische Synthese; Nationalistisch, Einsatz für ein großtürkisches Reich, stark politisch".
Die Mitgliederzahl des Vereins, der "als Sammelbecken extrem nationalistischer Türken gilt", wird auf etwa 7.000 Mitglieder
geschätzt, die vor allem unter der Bezeichnung "Graue Wölfe" (Bozkurtçular) bekannt sind. Die "Türk Federasyon" selbst betont
in ihrer Selbstdarstellung, dass sie türkische Bürger darin unterstütze, "im Rahmen der Gesetze der jeweiligen Länder, ihre
demokratischen Rechte wahrzunehmen".
68
Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_der_T%C3%BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland.
69
Das vom Ministerium des Inneren übersendete Bildmaterial zeigt, dass der Antragsteller Fotos von Veranstaltungen aus diesem
Kontext postet, auf dem Teilnehmer das Wolfszeichen zeigen, das Symbol der "Ülkücü"-Bewegung bzw. der "Grauen Wölfe".
Hinzu kommt ein Bild, nach dem er an einer Vorstandssitzung der "Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in
Deutschland e.V." (ADÜTDF) teilnimmt (vgl. Bl. 210-213, 235-240 des Verwaltungsvorganges). Der Antragsteller bestreitet die
fraglichen Verbindungen und Mitgliedschaften nicht und trägt dazu im Wesentlichen vor, es handele sich bei der ADÜTDF bzw.
der Ülkücü-Bewegung um Ableger einer demokratischen Partei (MHP), die in der Türkei mit der Partei AKP die dortige
Regierung bilde.
70
Es sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des §5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.
b WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur
Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht.
71
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34.
72
Aber auch im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt,
73
vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34,
74
ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Antragstellers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer
unmissverständlichen Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung der Fall.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 36.
76
Insoweit ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es
wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat. Das Erfordernis der Veränderung
der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in
der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die
Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage.
77
Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, juris, m.w.N.
78
Eine solche Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der "Ülkücü"-Bewegung vermag das
Gericht in der lediglich floskelhaften Überhöhung des Antragstellers, für die freiheitlichdemokratische Grundordnung einzutreten,
nicht zu erkennen, zumal er darin zugleich "keinen Widerspruch in seiner Sympathie für die ‚Ülkücü‘-Bewegung" ausmachen will,
worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat.
79
Ist der Antragsteller demnach bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG unzuverlässig, bedarf es keiner Entscheidung
mehr, ob auch eine relevante Unterstützungshandlung i. S. d. § 5 Abs. 2 N. 5 WaffG vorliegt.
80
Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 11.08.2022 - 20 K 2177/21 -, juris.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch deshalb das private Aussetzungsinteresse, weil der