81
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch deshalb das private Aussetzungsinteresse, weil der
Widerruf kraft Gesetzes vollziehbar ist (§ 45 Abs. 5 WaffG) und weil mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und
Munition verbundenen Gefahren die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder
beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen
Geltung des Widerrufs zurückstehen müssen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, von dem Verbot verschont
zu bleiben, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Er nutzt die Waffen als Sportschütze in seiner Freizeit, wodurch kein
entsprechendes Interesse begründet wird.
82
Der Entzug des Kleinen Waffenscheins ist entsprechend den vorangegangenen Ausführungen rechtmäßig.
83
Aus den vorstehenden Gründen erweist sich auch das auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 WaffG gestützte Waffenverbot gegen den
Antragsteller (Ziffer 2 des Bescheides) zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,
84
vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Waffenverbots wegen
Unzuverlässigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2018 - 20 B 704/17 -, juris, Rn. 10,
85
als voraussichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist,
86
vgl. zum Maßstab der Prognose hinsichtlich eines Waffenverbots auch erlaubnisfreier Waffen und/oder Munition ausführlich:
OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2019 - 20 B 1605/18 -, juris,
87
und ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung weder vorgetragen worden noch ersichtlich ist.
88
Die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen und Munition (Ziffer 3 des Bescheides) folgt aus dem
Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im
Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang
einzuräumen ist.
89
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.03.2016 - 21 CS 15.2718 -, juris, Rn. 17 m.w.N.
90
Gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist nichts vorgetragen und nichts zu erinnern.
91
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5
und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden
Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarte nebst Europäischem
Feuerwaffenpass der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede
weitere Waffe ist eine Erhöhung um 750,- Euro vorzunehmen. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über einen Kleinen
Waffenschein, der ebenfalls mit dem Auffangwert zu bemessen ist.
93
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 - 6 B 37.22 -, juris.
94
Das Interesse des Antragstellers an der Beseitigung des Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbotes ist mit dem Auffangstreitwert
zu bemessen. Hinzu kommt der Betrag der festgesetzten Gebühren ((5.000 + 5.000 + 5.000 + 2.250 (3 x 750) + 685) : 2 =
8.967,50).
95
Rechtsmittelbelehrung
96
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht
Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
97
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
98
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie
nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
99
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
wird hingewiesen.
100
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
101
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als
einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
102
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln,
Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.