-5Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der
Entlassungsbescheid
vom
11.
Januar
2023
in
der
Gestalt
des
Widerspruchsbescheids vom 20. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
– VwGO –. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entlassungsverfügung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des
Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2023 (vgl. BVerwG, Urteil vom
09. Juni 1981 – 2 C 24.79 –, BVerwGE 62, 280; BayVGH, Beschluss vom
11. Oktober 2012 – 3 ZB 10.1470 –, juris).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind
weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Entlassungsverfügung ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Sie findet
ihre Rechtsgrundlage in § 2 Bundespolizeibeamtengesetz i.V.m. § 37 Abs. 1
Bundesbeamtengesetz – BBG –. Danach können Beamtinnen und Beamte auf
Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt insoweit jeder sachliche, d.h. nicht
willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 20;
BayVGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 6 CS 21.1910 –, juris Rn. 7; OVG RP,
Beschluss vom 24. Mai 2022 – 10 B 10349/22.OVG –, n.v.). Das dem Dienstherrn
damit eingeräumte weite Entlassungsermessen wird durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG
dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die
Prüfung abzulegen. Die Vorschrift gilt nicht nur in Fällen, in denen der
Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1
Grundgesetz zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo der Vorbereitungsdienst
– wie hier – für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, der Abschluss also allein
eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis ermöglicht. Die Sollvorschrift des § 37
Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall, namentlich lässt sie
die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst zu, wenn die
Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im
Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 –, juris
-6-