-3Kläger versandte Bilddatei mache sich über die massenhafte Tötung von Menschen
in Gaskammern während der Zeit des Nationalsozialismus lustig. Dies sei mit der
Stellung eines Polizeibeamten und der damit verbundenen Stellung als
Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaates unvereinbar. Zudem stehe der
Kläger im Verdacht, sich gemäß § 130 und § 86a Strafgesetzbuch – StGB – strafbar
gemacht zu haben. Durch diesen Tatverdacht bestehe ein hinreichender
Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger an der charakterlichen Eignung für den
Polizeivollzugsdienst fehle. Durch das Versenden des Bildes habe der Kläger gegen
seine politische Treuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz –
BBG – verstoßen. Diese gebiete es, aktiv für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung einzutreten. Unter Ziff. V des Bescheides führte die Beklagte ohne
weitergehende Begründung aus, der Bitte auf Einsichtnahme in die Personalakte,
die der Bevollmächtigte des Klägers in seinem auf das Anhörungsschreiben vom 1.
Dezember 2022 ergangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 geäußert habe,
werde nicht entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen die
Entlassungsverfügung, ohne diesen näher zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2023, zugestellt am 24. März 2023, wies
die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung ihrer
Ausführungen im Verwaltungsverfahren zurück.
Am 24. April 2023 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im
Wesentlichen
ausführt,
die
Beklagte
habe
im
Rahmen
der
Entlassungsentscheidung das ihr obliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die
Beklagte
habe
weder
die
bisherigen
überdurchschnittlichen
dienstlichen
Leistungen, noch die Intensität des Fehlverhaltens in den Blick genommen. Der
Kläger sei in seinem bisherigen Werdegang als Polizeimeisteranwärter mit
Ausnahme des hier in Rede stehenden Vorfalls in keiner Weise negativ aufgefallen.
Auch in seinem außerdienstlichen Verhalten kämen derartige Verhaltensweisen
nicht
vor;
sein
Freundeskreis
bestehe
aus
Personen
unterschiedlicher
Nationalitäten und Religionen. Bei dem Post handele es sich mithin um ein
singuläres Ereignis, das keine Rückschlüsse auf die Gesinnung oder innere Haltung
des Klägers zulasse. Es sei unstreitig, dass der in Rede stehende Sticker die
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