- 11 Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.844,04 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2
GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten,
nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1,
56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches
Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. In den Fällen des § 55d
VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu
übermitteln.
Dr. Dawir
(qual. el. signiert)