Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG verneint, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht erst durch das Schlußgesetz begründet worden seien. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Eigentum und Vermögen darauf, daß sie ihr SchuhversandgeschäM habe aufgeben müssen. Nach ihrem eigenen Vortrag häfen die Kunden die Bestellungen bei ihr eingestellt, weil sie gefürchtet häfen, wegen ihrer GeschäMsverbindung mit einem Unternehmen, dessen Inhaberin einen jüdischen Namen trug, Unannehmlichkeiten zu bekommen. Bei einer solchen Sachlage sei schon nach der Rechtslage vor dem InkraMtreten des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsberechogung der Klägerin gegeben gewesen, denn die Klägerin sei nicht nur von einer gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung "mitbetroffen", sondern selbst verfolgt worden. Nicht anders sei die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Klägerin - was aufgrund ihres bisherigen Sachvortrags nicht beurteilt werden könne - einen entschädigungsfähigen Berufsschaden dadurch erlifen habe, daß sie ihre Mitarbeit in dem Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes habe aufgeben müssen. Familienmitglieder, die im Betrieb des Verfolgten mitgearbeitet und durch die Verfolgung des Betriebsinhabers ihre Existenz verloren häfen, seien als unmifelbar Verfolgte anzusehen. Auch für den auf die Auswanderung zurückgeführten Gesundheitsschaden habe der Klägerin, da sie selbst durch naoonalsozialisosche Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, schon nach altem Recht ein Entschädigungsanspruch zugestanden. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Ein Neuantrag gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG ist zulässig, wenn der Vergleich der Rechtslage vor der Verkündung des BEG-SchlußG mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG im konkreten Fall ergibt, daß ein Anspruch erstmals entstanden ist. Es genügt, wenn der Anspruch vor dem Schlußgesetz aus Rechtsgründen zweifelhaM war, nach Art. I BEG-SchlußG aber zweifelsfrei besteht. Tatsächliche Zweifel reichen jedoch nicht aus (BGH RzW 1971, 40). Dabei kommt es, wie der erkennende Senat inzwischen entschieden hat (RzW 1970, 562), auf den Vergleich der Rechtslagen unmifelbar vor der Verkündung des Schlußgesetzes und aufgrund des Schlußgesetzes an. Somit ist ein Neuantrag gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG nicht deshalb zulässig, weil am 1. April 1958 die Anspruchsberechogung der nicht jüdischen Ehefrau eines jüdischen Verfolgten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F. im einzelnen zweifelhaM sein konnte. Am 17. September 1965 war in der Rechtsprechung anerkannt, daß die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in Fällen der Mischehe weitgehend nicht nur den 2

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