BGH_Urteil vom 29.06.1972 – IX ZR 125/70 OLG Köln25.03.1968
BGH, Urteil vom 29.06.1972 – IX ZR 125/70OLG Köln25.03.1968
Titel: BGH: Urteil vom 29.06.1972 - IX ZR 125/70
RechtskraM: rechtskräMig Verkündet am 29. Juni 1972 Pohl, Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der GeschäMsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche
Verhandlung am 29. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der
Bundesrichter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1968
wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die
außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die 1906 in A. geborene
Klägerin war in erster Ehe mit dem Juden Paul R. verheiratet. Ihr Ehemann mußte eine
Großtankstelle in A., in der die Klägerin nach ihrem Vorbringen mitgearbeitet hafe, 1936 aus
Verfolgungsgründen schließen. Die Klägerin eröffnete darauhin ein SchuhversandgeschäM.
1937 gab sie das GeschäM auf und wanderte mit ihrem Ehemann nach Südafrika aus. Die Ehe
wurde 1953 geschieden. Ein erstmals 1963 gestellter Antrag auf Entschädigung nach dem
Bundesentschädigungsgesetz (Schaden im beruflichen Fortkommen) blieb 1963 bei der
Entschädigungsbehörde und 1964/65 im Rechtsstreit wegen Versäumung der Antragsfrist
erfolglos. Im Dezember 1965 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. III BEG-SchlußG und
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG erneut Entschädigungsansprüche angemeldet, und zwar auch für
Schaden an Freiheit, Körper oder Gesundheit, Vermögen und Eigentum sowie Schaden im
beruflichen und wirtschaMlichen Fortkommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei als
Ehefrau eines Juden verfolgt worden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag mit der
Begründung abgelehnt, aufgrund des BEG-Schlußgesetzes stünden der Klägerin keine neuen
Ansprüche zu. Als "arische" Ehefrau eines rassisch Verfolgten sei sie schon nach dem
Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung vom 29. Juni 1956 anspruchsberechogt
gewesen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, Schaden an
Eigentum und Vermögen und Schaden an Körper oder Gesundheit weiter. Das beklagte Land
ist nicht vertreten. Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ein
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