- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BEG) als (Mit-)Ursache für den Tod (= die Tötung) ausscheidet. Beruht dieser nach der Überzeugung der Entschädigungsorgane ausschließlich auf weiteren Gewaltmaßnahmen des damals noch souveränen rumänischen Staates, dann ist die Vermutung des §15 Abs. 2 BEG widerlegt. Tatsächliche Feststellungen hierzu fehlen im Berufungsurteil. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Insbesondere ist es dessen Aufgabe, den Grad der Abhängigkeit des ausländischen Staates auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse und der sonstigen Gegebenheiten zu beurteilen (BGH RzW 1969, 418 Nr. 25). Das gleiche gilt für die Frage, ob die mehrstündige Freiheitsentziehung für den Tod (mit-)ursächlich war oder nicht. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die unbegründet gebliebene Schlußfolgerung des Berufungsrichters, die Vermutung des §15 Abs. 2 BEG sei nicht widerlegt, gerechtfertigt ist. Denn ohne tatsächliche Feststellungen über die Selbständigkeit oder Abhängigkeit Rumäniens im Zeitpunkt der Tötung, über eine unmittelbare Beteiligung deutscher Dienststellen oder Amtsträger an der Tötung und über die besondere Lage, in der sich die Kinder des Klägers als Gefangene der Rumänen befanden, läßt sich die Frage der Widerlegung nicht beurteilen und entscheiden. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 17.12.1970 – IX ZR 172/68, BeckRS 1970, 31384610 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384610 5 von 5 5/20/2022

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