BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 74.17 VGH 10 BV 16.1237 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2018 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Hahn und Dr. Tegetho beschlossen: Tenor: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist Herausgeber der vierteljährlich erscheinenden Publika on „Umwelt & Ak v - Zeitschri für gesamtheitliches Denken“. Er wendet sich gegen seine Erwähnung unter der Rubrik „Rechtsextremis sche Parteien, Vereinigungen und Verlage“ / Unterabschni „Sons ge rechtsextremis sche Organisa onen“ im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012. Die Klage hat in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. 2Die Beschwerde des Klägers, die sich allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschri aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Au assungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bes mmten Rechtsvorschri oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerha en oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE: BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m.w.N.). 3Nach diesem Maßstab werden die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63) ft ff ti ft ti ti ti ft ti ft ti tt ti ff sowie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 - (BVerwGE 97,

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