- 3 - 1943 im Vernichtungslager Treblinka tätig gewesen zu sein, der Prozess gemacht. Dieser endete mit einem Freispruch. Im Mai 2011 verurteilte ihn das Landgericht München II wegen von März bis September 1943 im Vernichtungslager Sobibor erfolgter 16facher Beihilfe zum Mord an 28.060 vornehmlich aus den Niederlanden stammenden Juden zu einer Freiheitsstrafe. Sowohl der Erblasser als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, über die nicht mehr entschieden wurde, weil der Erblasser am 17. März 2012 starb. 3 Die Beklagte berichtete in dem von ihr betriebenen Internetportal regelmäßig unter voller Namensnennung über das Strafverfahren, unter anderem am 14. Mai 2010 unter der Überschrift "Vor Gericht spielt er den bettlägrigen, alten Mann. D. singt und lacht im Knast". Mit der im November 2011, also noch zu seinen Lebzeiten zugestellten Klage nahm der Erblasser die Beklagte im Hinblick auf diesen und eine Reihe weiterer dort veröffentlichter Artikel wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe eines Mindestbetrages von 5.100 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin führt den Prozess als Alleinerbin fort. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht bezogen auf den Streit über den am 14. Mai 2010 veröffentlichten Artikel zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein Anspruch des Erblassers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach dem

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