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Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze,
BT-Drucks. 11/5423, S. 4).
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cc) Für die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich vererblich ist, ist
deshalb sowohl vor als auch nach der Rechtshängigkeit allein dessen Funktion
maßgebend. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass bei
der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014
- VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 18; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04,
BGHZ 165, 203, 206; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298,
302; jeweils mwN), während der Präventionsgedanke die Gewährung einer
Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag (vgl. Senatsurteile vom
29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 19; vom 6. Dezember 2005
- VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207; vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72, VersR
1974, 756, 758). Der Senat hat deshalb für die Frage der Vererblichkeit eines
bereits anhängigen Entschädigungsanspruchs ausgeführt, dass die Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage nichts daran ändert, dass
die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12,
BGHZ 201, 45 Rn. 24). Aus dem Gedanken der Genugtuung folgt weiter, dass
auch ein rechtshängiger Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist. Denn ebenso wenig wie
der Erblasser Genugtuung bereits mit der Einreichung der Klage erlangt, erlangt
er sie mit deren Zustellung (vgl. Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833;
MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 122; Geiger, jurisPR-FamR
22/2014 Anm. 1 [sub. C.]; Spickhoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2]). Sie tritt erst
mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung