- 5 - Rechtsstreits sei nicht auf von der Beklagten verursachte Verzögerungen zurückzuführen. 6 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelange ein materieller Anspruch, auf den es in Abgrenzung zum prozessualen Anspruch allein ankomme, durch Geltendmachung im Prozess nicht in eine "rechtliche Sicherheitsstufe". Die Grundrechte, das Unionsrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention erforderten ebenfalls keine andere Beurteilung. II. 7 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich selbst dann nicht vererblich ist, wenn der Erblasser erst nach Rechtshängigkeit des Anspruchs, aber vor dessen rechtskräftiger Zuerkennung stirbt. 8 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 1 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO; ABl. 2007 L 199 S. 40) nach deutschem Recht zu beurteilen ist. 9 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Erblasser aufgrund des Artikels vom 14. Mai 2010 gegen die Beklagte wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB,

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