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a) Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG
auch dann zu, wenn sie bis einschließlich 8. September 2006 bestimmte Vermögenswerte unter Beschränkung auf Entschädigung
benennt. Werden Ansprüche auf Entschädigung eines entzogenen Vermögenswertes statt seiner Restitution geltend gemacht, genügt
es, den entzogenen Vermögenswert zu benennen, weil dieser mit dem zu entschädigenden Vermögenswert übereinstimmt. Anders ist
dies bei der Geltendmachung einer Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche. Die Bruchteilsrestitution soll nach § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG die Wiedergutmachung der Entziehung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ergänzen. Dazu begründet
die Vorschrift Ansprüche auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an denjenigen Gegenständen des (ehemaligen)
Betriebsvermögens des betroffenen Unternehmens, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erfüllen, und ordnet die
Bruchteilsrestitution der Einzelrestitution zu. Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner
Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22.
April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41). Die Entschädigung für einen
Bruchteilsrestitutionsanspruch besteht dementsprechend in der anteiligen Entschädigung eines solchen einzelnen, eigentumsfähigen
Vermögensgegenstandes. Sie besteht nicht in einer anteiligen Entschädigung des ehemaligen Betriebsvermögens als Sachgesamtheit
oder gar in einer anteiligen Entschädigung für das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung, an deren Entziehung der
Bruchteilsrestitutionsanspruch zwecks Ergänzung der Unternehmens- oder Anteilsrestitution anknüpft. Zur wirksamen Anmeldung von
Entschädigungsansprüchen für Bruchteilsrestitutionsansprüche genügt es deshalb nicht, das entzogene Unternehmen oder die
entzogene Beteiligung zu bezeichnen oder auf das ehemalige, im Beitrittsgebiet belegene Betriebsvermögen des Unternehmens zu
verweisen. Benannt werden müssen vielmehr die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, für die anteilige
Entschädigung verlangt wird.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts Abweichendes daraus, dass § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG den Begriff des
Vermögenswertes und nicht, wie § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, den Begriff des Vermögensgegenstandes verwendet. Der Begriff des
Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall
des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40). In
der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG
Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22.
April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.). Der Begriff des Vermögenswertes umfasst nach der
Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG solche körperlichen Sachen sowie darüber hinaus auch dingliche und sonstige absolute Rechte,
Forderungen und Rechts- und Sachgesamtheiten wie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen.
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Diese Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien
erläutern insoweit, dass Angaben zu "einzelnen Vermögenswerten" erforderlich sind, die "Gegenstand des Entschädigungsantrags"
sein sollen; an anderer Stelle ist von den "zu entschädigenden Vermögenswerten" die Rede (vgl. BT-Drs. 15/5576 S. 4 und 15/5684 S.
3).
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Auch dem Regelungszweck des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG wird nur eine Auslegung gerecht, die bei BruchteilsrestitutionsEntschädigungsansprüchen ein Benennen des anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstandes verlangt und sich nicht mit der
Bezeichnung der entzogenen Beteiligung begnügt. Entgegen der in dem angegriffenen Urteil vertretenen Ansicht soll § 1 Abs. 1a NSVEntschG nicht lediglich die Anmeldefrist der §§ 30 f. VermG neu eröffnen. § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG verfolgt vielmehr eine
doppelte Zielsetzung: Einerseits soll die Klägerin die Möglichkeit erhalten, Entschädigungsansprüche unabhängig davon, ob sie nach
der bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an wirksame Globalanmeldungen wirksam angemeldet waren, nun innerhalb
einer Nachfrist wirksam anzumelden (Satz 1; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 8 f.). Andererseits wird
zur wirksamen Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG nicht mehr nur die Individualisierbarkeit des Vermögenswertes - im
Sinne eines "Hinführens" zum zurückverlangten Vermögenswert - gefordert, sondern eine Präzisierung des Restitutionsobjekts durch
"Benennen" eines "bestimmten Vermögenswertes". Damit soll eine zeitlich unbegrenzte Präzisierung des Anspruchsgegenstandes
ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drs. 15/5684 S. 1). Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn das Erfordernis des Benennens sich bei
Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen auf den Gegenstand der Entschädigung bezieht.