BVerwG_8_B_44-10_WBRE410017696 3 von 5 https://www.juris.de/r3/print/document beabsichtigt. 8 Für diese Auffassung spricht auch die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte, an der sich auch die heutige Rechtsprechung orientiert. Danach ist zu beachten, dass der Gesetzgeber scharf zwischen Entziehungen vor und nach dem 15. September 1935 unterscheidet. Auch wenn ein Rechtsgeschäft vor dem 15. September 1935 ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht abgeschlossen worden wäre, kann sich dieser Umstand nicht zu Gunsten eines Berechtigten auswirken. Diese Frage ist vielmehr bei Rechtsgeschäften vor dem 15. September 1935 belanglos (vgl. CoRA Nürnberg, Entscheidung vom 10. Mai 1950, RzW 1949/50 S. 271 f.). 9 c) Die weiter von der Beschwerde formulierte Frage, "Setzen andere Tatsachen im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 REAO einen unmittelbar erfolgten oder bevorstehenden Übergriff auf den oder die Geschädigten voraus?", führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit gilt, dass die "anderen Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO im Einzelfall zu prüfen und einer generellen Definition nicht zugänglich sind. Die Ausführungen in den angefochtenen Urteilen, aus denen die Beschwerde eine vermeintlich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage herleiten will, stellen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall dar. Ein einer revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegender abstrakter Rechtssatz ist daraus nicht herleitbar. 10 d) Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene vermeintlich grundsätzliche Rechtsfrage, "Ist der allgemeine wirtschaftliche Druck, der auf einem Personenkreis in seiner Gesamtheit gemäß Art. 3 Abs. 1b) REAO infolge diskriminierender Maßnahmen des NS-Regimes lastete, in Verbindung mit den konkreten Inhalten eines Veräußerungsgeschäfts ungeeignet, als andere Tatsache im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 REAO herangezogen zu werden?", wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall und versucht, aus dieser einen allgemeinen Rechtssatz abzuleiten. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 11 Im Übrigen bedarf es auch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Ereignisse sein müssen und eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO beschriebenen Personenkreises auch dann nicht generell als "andere Tatsachen" angesehen werden kann, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist. 12 2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. 13 a) Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, "andere Tatsachen", die gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes nur zu sprechen brauchten, lägen bereits dann vor, wenn der Berechtigte darlege, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich sei ..., das Anforderungsprofil an die richterliche Überzeugungsbildung sei folglich insgesamt geringer als gegenüber Tatsachen, die zu beweisen seien, widersprochen, indem es in einem abstrakten Rechtssatz einen anderen Maßstab aufgestellt habe, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten, von der Beschwerde richtig dargelegten Rechtssatz ausweislich der Entscheidungsgründe seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Wenn die Beschwerde der Meinung ist, das Verwaltungsgericht habe in der Sache einen anderen Maßstab angelegt, so würde es sich allenfalls um einen für die Zulassung der Revision unbeachtlichen Rechtsanwendungsfehler handeln. Ein allgemeiner Rechtssatz, mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen wird, lässt sich aus den von 07.11.2023, 16:29

Select target paragraph3