14 Nach dem bisherigen Erkenntnisstand steht lediglich fest, dass der Antragsteller seinen Anwärter-Kollegen T. im Rahmen des zu diesem bestehenden WhatsApp-Kontakts am 23. März 2019 um Übersendung des Videos "Abfahrt" gebeten und dieses empfangen hat. Unklar ist, durch welche tatsächlichen Umstände der Antragsteller veranlasst worden ist, um Übermittlung des Videos zu bitten. Allein der Vorgang "des aktiven Nachfragen[s] und de[m] damit verbundenen Austausch von Bildern bzw. einem Video mit fremdenfeindlichen Hintergrund und Darstellung verfassungswidriger Organisationen" dürfte entgegen der im angegriffenen Bescheid (Seite 4) vertretenen Ansicht nicht als Verstoß des Antragstellers gegen seine Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG einzuordnen sein. Denn der gegenteiligen Einschätzung der Antragsgegnerin liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Anforderung des Videos Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Dies kann indessen nicht angenommen werden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. August 2021 (1 B 915/21, Beschlussabdruck S. 10/11, juris Rn. 21) ausgeführt: 15 " ... Hierbei kannte der Antragsteller den Inhalt des Videos noch nicht durch eigene Anschauung; ansonsten hätte eine Anforderung auf der Hand liegend keinen Sinn ergeben. Bekannt war ihm aber, dass das Video einen zumindest problematischen Inhalt hatte. Dabei mag dahinstehen, ob er diese Kenntnis schon vor seiner Bitte um Übersendung aus Gesprächen mit Kollegen gewonnen hatte, weil sie ihm jedenfalls durch die Reaktion des Kollegen T. auf diese Bitte vermittelt worden ist. Dessen Äußerung, dass er "sowas" - schon in diesem Wort liegt eine (nicht ernst gemeinte) Distanzierung - nicht auf seinem Handy habe, sondern "brav" sei, war deutlich genug. Wer "brav" ist, hält sich als rechtschaffener Mensch an das ihm gegenüber als moralisch oder gar rechtlich geboten Bezeichnete. Der Kollege T. konnte daher nur dahin verstanden werden, dass der Besitz des Videos nach von ihm allerdings nicht präzisierten Vorgaben mindestens bedenklich erscheinen musste." 16 Dem ist beizutreten. Hatte der Antragsteller keine Kenntnis von Einzelheiten des Inhalts des betreffenden Videos kann ihm entgegen den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht unterstellt werden, dass er bewusst ein Video mit fremdenfeindlichem Hintergrund und Darstellung verfassungswidriger Organisationen angefordert habe. 17 Ob die Antragsgegnerin sich innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraumes hält, wenn sie - wie es im angegriffenen Bescheid anklingt und in der Antragserwiderung deutlicher zum Ausdruck gebracht wird - darauf abhebt, dass bereits das bewusste Anfordern eines "problematischen Videos" bzw. eines "als verfassungsproblematisch erkannte[n] Videos" ein pflichtwidriges Verhalten auch dann darstelle, wenn der betreffende Beamte kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, und sie darin einen hinreichenden Anlass erblickt, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu hegen, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Denn die Anforderung des dem Antragsteller nach seinem genauen Inhalt unbekannten, aber von ihm als problematisch erkannten Videos dürfte nach summarischer Bewertung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für sich genommen nicht bereits geeignet sein, den dienstpflichtwidrigen Anschein zu erzeugen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, und dadurch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsteller hervorzurufen. Vielmehr erscheint es für die Beurteilung der Berechtigung bzw. Begründetheit solcher Zweifel unerlässlich, das Verhalten des Antragstellers in den Blick zu nehmen, das er nach der Kenntnisnahme vom Inhalt des ihm zugänglich gemachten Videos gezeigt hat. Denn dieses nachfolgende Verhalten des Antragstellers vermag Aufschluss darüber zu geben, ob die durch die Anforderung des Videos ausgelösten anfänglichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers (die qualitativ in etwa mit einem ergebnisoffenen "Anfangsverdacht" vergleichbar sind) sich als begründet bzw. berechtigt erweisen oder nicht. Zwar stand (und steht) nach dem besagten Verhalten des Antragstellers die Möglichkeit im Raum, dass er sich mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut identifiziert oder hierfür Sympathie aufbringt, solches billigt oder eine mangelnde innere Bereitschaft aufweist, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die Beurteilung, ob ein solcher als möglich im Raum stehender Befund tatsächlich vorliegt oder nicht und ob - davon abhängig - die Wertung begründeter bzw. berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers erfolgen kann oder nicht, erfordert eine breitere tatsächliche Grundlage als die des in Rede stehenden singulären Vorgangs des Anforderns und der Entgegennahme des besagten Videos. Der wertenden Beurteilung, ob Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers begründet sind, ist daher auch sein Verhalten nach dem Empfang des Videos zugrunde zu legen. In dieser Hinsicht hat die Antragsgegnerin bisher keine tatsächlichen Ermittlungen angestellt oder Feststellungen getroffen. Selbst wenn man mit dem von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung eingenommenen Standpunkt davon

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