9 Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verbotenen Organisation nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB maßgeblich, ob die Parole der Hamas zuzuordnen und als deren Kennzeichen einzustufen ist. Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Es wird nach überwiegender Auffassung durch seinen Symbolgehalt charakterisiert; es muss aber keinen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben, wenn es nur einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens einer solchen Organisation macht. Es reicht aus, dass sich ein Verein oder eine Organisation ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen (BGH, Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15, juris Rn. 13 m.w.N.). In mehreren deutschen Bundesländern wird die Verwendung des Slogans „From the river to the sea“ seit Erlass der Verbotsverfügung vom 02.11.2023 durch die Strafermittlungsbehörden wegen einer Strafbarkeit nach § 86a Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verfolgt (Kolter, „From the River to the Sea“ plötzlich strafbar? abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hamas-parole-river-sea-palaestina-palestine-free -israel-antisemitisch-antisemitismus-billigung). Mit Blick darauf, dass eine Variante der Parole in der Organisationsverfassung der Hamas zu finden ist, erscheint es aus Sicht des Senats nach summarischer Prüfung naheliegend, dass sich die Hamas die Parole zu eigen gemacht hat und der Slogan „From the river to the sea“ als ihr Kennzeichen einzustufen ist (so auch OVG NRW, Beschl. v. 02. 2.2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 55; VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 20.12.2023 - 1 L 507/23, juris Rn. 14; a.A. VG Frankfurt, Beschl. v. 22.03.2024 - 5 L 985/24.F, juris Rn. 12). Eine Strafbarkeit nach § 86a StGB ist bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Rahmen der konkreten Verwendung – hier während der stationären Kundgebung – der Schutzzweck der Norm von vornherein nicht berührt wäre. Die allgemeinen Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken können, müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird. Auf der Ebene der Normanwendung verlangt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die dem von dem allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht.

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