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erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung demgegenüber voraussichtlich
als rechtswidrig, so dass das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang eingeräumt hat. Eine unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, denn eine Strafbarkeit
scheidet voraussichtlich aus. Der Senat nimmt insoweit zur weiteren Begründung auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug
und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Bezogen auf die fehlende
Strafbarkeit der streitigen Abbildung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung keine konkreten Einwände erhoben.
c) Das unter Ziffer 5c. der Verfügung geregelte Verbot der Parole „Kindermörder Israel“
erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich ebenfalls als
rechtswidrig.
Wie vorstehend ausgeführt, kommt eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient,
nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Bei der Auslegung und Anwendung
der insoweit in Betracht kommenden Strafgesetze – hier des § 130 StGB – haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft Rechnung zu tragen. Es gilt hierbei die Vermutung zu Gunsten der freien Rede in
öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind grundsätzlich auch frei,
grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender
Prinzipien zu fordern. Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die
Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist; im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu
legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07, juris Rn. 15 m.w.N.). Mit anderen Worten darf im Fall der Mehrdeutigkeit nur dann von der zur Verurteilung führenden
Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017
- 1 BvR 1384/16, juris Rn. 17).
Hiervon ausgehend ist eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung
nach § 130 StGB durch die Verwendung des Slogans „Kindermörder Israel“ vorliegend voraussichtlich nicht anzunehmen (so auch VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23,